Eine Pensionistin, die sich beim Schaukeln auf einem Kinderspielplatz in Gilgenberg am Weilhart im Bezirk Braunau das Sprunggelenk gebrochen hat, bekommt kein Schmerzengeld von der Gemeinde. Sie ging mit ihrer Forderung von über 13.000 Euro bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) und blitzte auch dort ab. Das berichtet die "Kronen Zeitung" (Dienstag-Ausgabe).

Nicht laut ÖNorm montiert

Die Frau hatte ihren Enkel zum Gemeinde-Kinderspielplatz begleitet. Sie benützte selbst die Netzschaukel. Dabei blieb sie mit ihrem rechten Fuß hängen, brach sich das Sprunggelenk und musste danach operiert werden. Sie war der Meinung, dass die Gemeinde Schuld an ihrem Unfall hatte, weil die Schaukel nicht - wie in der ÖNorm EN1176-2 vorgesehen - mit einem Bodenabstand von 40 Zentimetern sondern nur in 18 Zentimeter Höhe montiert war.

Die Pensionistin forderte 13.721 Euro Schmerzensgeld und bekam anfangs beim Landesgericht Ried im Innkreis Recht. Die Gemeinde berief dagegen, das Oberlandesgericht wies die Schmerzensgeldforderung ab. Daraufhin wandte sich die Klägerin an den OGH, blitzte aber auch dort ab. Die Begründung der Juristen: Erwachsene dürfen zwar auch Kinderspielgeräte benutzen, von ihnen kann man aber verlangen, dass sie die Gefahren einschätzen können. Die Gemeinde hat nach dem Zwischenfall die Netzschaukel abgenommen, inzwischen hängt sie aber wieder: In 40 Zentimetern Höhe.