Ein Pflichtverteidiger darf sich nicht wegen eines Gewissenskonflikts oder moralischer Bedenken für befangen erklären und das Mandat ablehnen. Das oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) hat eine entsprechende Beschwerde eines Linzer Rechtsanwalts, der einen mutmaßlichen Sexualstraftäter nicht verteidigen wollte, abgewiesen. Der Jurist hat aber die Möglichkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Der Anwalt war für einen wegen Vergewaltigung angeklagten Mann als Verfahrenshelfer bestellt worden. Er wollte diesen aber nicht verteidigen und begründete das damit, dass er dies mit seinen Moralvorstellungen als Buddhist und als Vater einer Tochter nicht vereinbaren könne. Er erklärte sich für befangen, aber die Anwaltskammer wies dies zurück. Letztlich verteidigte der Anwalt den Mann, erhob aber Beschwerde beim LVwG.

Das Gericht wies die Beschwerde nun als unbegründet ab, wie es am Freitag mitteilte. Es argumentierte, dass Gewissenskonflikte und moralische Bedenken wegen der vorgeworfenen Tat für sich allein grundsätzlich keine Befangenheit des Pflichtverteidigers begründen würden. Dass kein anderer Verfahrenshelfer bestimmt wurde, sei auch keine unzulässige Beeinträchtigung der Religionsausübung. Da in dieser Frage aber noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung existiert, lässt das LVwG eine ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu. Dieser könnte also nun das letzte Wort in der Causa haben.