Eine Hühnerhalterin in einem Wohngebiet in Oberösterreich ist vor dem Verwaltungsgerichtshof abgeblitzt. Ihr Federvieh und dessen Stall müssen demnach entfernt werden. Denn das Höchstgericht wies eine Revision gegen einen entsprechenden Bescheid der Heimatgemeinde der Frau sowie eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zurück.

In dem Rechtsstreit ging es um drei Hühner und einen Hühnerstall mit einer Grundfläche von 1,5 Quadratmetern und einer Höhe von 1,5 Meter in einem Siedlungsgebiet. Die Gemeinde verbot die Tierhaltung unter Hinweis auf die Oberösterreichische Bauordnung und das Oö. Bautechnikgesetz. Dagegen wurde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben. Sie wurde abgewiesen - unter anderem mit der Begründung, dass das Grundstück im Flächenwidmungsplan als "Bauland-Wohngebiet" ausgewiesen ist und dort dass die Haltung von Hühnern mit dem Oö. Raumordnungsgesetz unvereinbar ist.

Unzulässige Hühnerhaltung

Danach wurde in einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof das Argument vorgebracht, es fehle eine Rechtsprechung zu der Frage, ob die Haltung von drei weder zu gewerblichen noch zu hobbymäßigen Tierzuchtzwecken gehaltenen Hühnern und die Errichtung einer baulichen Anlage mit der Widmung "Wohngebiet" im Sinne des Raumordnungsgesetzes im Einklang stünden.

Es sei ungeklärt, ob die drei Hühner als Haustiere und Eierlieferanten für den bloßen Eigenbedarf im Wohngebiet zulässig seien. Und der Rechtsprechung könne nicht entnommen werden, wann Haustiere wie Hühner, die lediglich zur Eigenversorgung und als Haus- und nicht als Nutztiere gehalten würden, im Wohngebiet als typisch anzusehen seien. Das sah das Oberstgericht mit Blick auf die entsprechenden Landesgesetze anders und wies die Revision zurück.