Das Gesundheitsministerium hat die Details zur angekündigten, novellierten Einreiseverordnung, die am 19. Mai um 0 Uhr in Kraft tritt, veröffentlicht. Die Verordnung sieht nun doch anders aus als vor einigen Wochen vom Ministerium skizziert, eine auflagenfreie Einreise wird es nämlich nicht geben.

Dreh- und Angelpunkt auch dieser Verordnung ist der 3-G-Nachweis: Für jede Art der Einreise ist der Nachweis einer Impfung, Testung oder Genesung Voraussetzung. Kinder ab einem Alter von 10 Jahren müssen getestet werden, sind die jünger, zählt der Immunitätsstatus der Eltern bzw. der Aufsichtsberechtigten. Die Quarantäneverpflichtung bei der Einreise aus einem Risikogebiet gilt grundsätzlich auch für Kinder, entfällt aber, wenn die Eltern von der Quarantäne befreit sind.

Bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten ist zusätzlich eine Quarantäne anzutreten, für Virusvariantenstaaten gelten nochmals strengere Regeln. Grundsätzlich muss sich jeder, der nach Österreich einreisen will, - also auch Einheimische - frühestens 72 Stunden davor unter https://entry.ptc.gv.at registrieren.

Die jüngste Novelle der Einreiseverordnung sieht drei neue Kategorien vor: Für die Einreise nach Österreich aus Staaten mit geringem Infektionsgeschehen (siehe Infokasten) entfällt die Quarantänepflicht, es ist aber ein aktueller Nachweis über einen negativen Test (PCR maximal 72 und Antigen maximal 48 Stunden alt), eine Impfung oder eine Genesung notwendig. Kann dieser nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, ein Test nachzumachen.

Als Impf-Nachweis zählt ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Dokument (z.B. gelber Impfpass) über eine Impfung, die von der EMA zugelassen (Biontech/Pfizer, Astrazeneca, Moderna, Johnson & Johnson) wurde oder den EUL-Prozess der WHO erfolgreich durchlaufen hat: Der russische Impfstoff Sputnik V gilt somit nicht, wohl aber die chinesische Vakzine Sinopharm, die von der WHO eine Notzulassung bekam.

Als Genesungszertifikat gilt eine ärztliche oder behördliche Bestätigung (z.B. Absonderungsbescheid) in deutscher oder englischer Sprache über eine in den vergangenen sechs Monaten überstandene Infektion. Dem Genesungszertifikat ist ein Nachweis über neutralisierende Antikörper gleichgestellt, der bei Einreise maximal drei Monate alt sein darf.

Bei Einreise aus Hochinzidenzstaaten nach Österreich ist ein 3-G-Nachweis vorzulegen. Auch hier gilt: Wird kein Nachweis mitgeführt, ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden, ein Test nachzumachen.

Geimpfte oder genesene Personen müssen bei Einreise aus Risikostaaten keine Quarantäne antreten, getestete Personen aber sehr wohl. Diese kann ab Tag 5 nach der Einreise (Tag der Einreise = 0) mit einem neuerlichen negativen Testergebnis beendet werden.

Die Einreise aus Virusvariantenstaaten wie Brasilien, Indien und Südafrika ist wie bisher nur sehr eingeschränkt möglich. Im Wesentlichen dürfen nur österreichische Staatsbürger und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich einreisen. Auch die Einreise aus humanitären Gründen oder im zwingenden Interesse der Republik ist möglich.

Für Personen, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen bzw. sich in den vergangenen zehn Tagen in einem solchen aufgehalten haben, gilt wie bisher: Die Einreise ist nur mit einem negativen PCR-Testergebnis möglich. Die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Menschen. Zusätzlich eine zehntägige Quarantäne anzutreten, aus der man sich frühestens am fünften Tag freitesten kann. 

Österreicher und Personen mit Wohnsitz in Österreich, die in den vergangenen zehn Tagen in einem Virusvariantenstaat waren, dürfen zwar einreisen, müssen aber innerhalb von 24 Stunden einen PCR-Test nachmachen. Dies wird von den Gesundheitsbehörden kontrolliert, bis zum Vorliegen des Resultats ist eine Quarantäne einzuhalten.

Die Einreise aus sonstigen Staaten, die nicht der EU angehören, - wie etwa Großbritannien, Russland, Ukraine, Serbien - sei grundsätzlich untersagt und wie bisher nur in Ausnahmefällen möglich - etwa zu Arbeits- oder Studienzwecken.

Jedenfalls ist bei Einreise ein 3-G-Nachweis zu erbringen. Geimpfte oder genesene Personen müssen bei Einreise keine Quarantäne antreten, getestete schon. Die Quarantäne kann ab Tag 5 nach der Einreise (Tag der Einreise = 0) mit einem neuerlichen negativen Testergebnis beendet werden.

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