Ein äußerst unangenehmes Erlebnis mit einer amerikanischen Fluglinie hatte unsere Leserin. Sie hatte während einer USA-Reise zwei Inlandsflüge ausfallen lassen und musste dann überrascht feststellen, dass von United Airlines auch ihr Rückflug nach Österreich storniert worden war. "Das war für mich ein Schock, weil ich mir um rund 775 Euro ein neues Ticket kaufen musste", erzählt die Frau und führt ins Treffen, dass "laut einem EuGH-Entscheid Stornierungen der Gesamtbuchung bei Nicht-Inanspruchnahme von Teilabschnitten der Reise nicht mehr zulässig sind".

Ein weiterer Kritikpunkt der Konsumentin war die Betreuung des Reisebüros in dieser Hinsicht: "Ich wurde nicht darauf hingewiesen, dass meine gesamte Buchung storniert werden würde, wenn ich einen Teil der Buchung nicht wahrnehme!"

Wir erkundigten uns beim Reiseexperten der Arbeiterkammer, Herbert Erhart, und bekamen eine für unsere Leserin leider enttäuschende Auskunft.

Das Reisebüro trifft keine Haftung. Eine vorvertragliche Aufklärungspflicht über mögliche Folgen der Nichtinanspruchnahme einzelner gebuchter Flugstrecken ist nicht geregelt. Anders verhielte es sich, wenn die Konsumentin dieses Thema konkret anspricht und eine falsche Auskunft erhält. Die Judikatur des EuGH hat für die United Airlines keine direkte Wirkung", so Erhart, der vor einer Klage wegen "der unsicheren Prognose des Ausgangs eines Prozesses in den USA" abrät.