Es gibt mittlerweile viele Onlineportale, die private Unterkünfte vermitteln und sich über Provisionen für abgeschlossene Buchungen finanzieren. Dort registrierte Gastgeber suchen vorübergehend Mitbewohner oder vermieten ihre Wohnung auch zur Gänze, während sie beispielsweise selbst auf Reisen sind. Die Gastgeber bessern über die Vermietung ihr Einkommen auf und sind für die Einhaltung allfälliger rechtlicher Vorgaben verantwortlich.

"Wer sich als Gastgeber auf einer Plattform registrieren lassen will, sollte sich deshalb vorab genau darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen eine Wohnung an Touristen vermietet werden darf", warnt der Verein für Konsumenteninformation. Bei Eigentumswohnungen komme es vor allem darauf an, nicht mit dem gewidmeten Nutzungszweck in Konflikt zu kommen. "Eigentümer dürfen eine Wohnung uneingeschränkt vermieten, wenn der Mieter sie zum Wohnen nutzt. Die Verwendung eines zu Wohnzwecken gewidmeten Appartements als Urlaubsquartier, Kanzlei oder Ordination hingegen ist unzulässig. Wird eine Eigentumswohnung, die nicht als Ferienwohnung gewidmet ist, über Airbnb oder ähnliche Plattformen Urlaubern angeboten, braucht der Wohnungseigentümer die Zustimmung aller anderen Hauseigentümer, stellte der OGH unlängst in einem Urteil fest." Der Grund sei die "unkontrollierte Anwesenheit fremder Personen" im Haus. www.konsument.at