Schon in der Vergangenheit beschäftigten Dauerrabattklauseln bzw. Laufzeitvorteilsklauseln die Gerichte. Viele dieser Klauseln haben bisher der Kontrolle durch den Obersten Gerichtshof (OGH) nicht standgehalten.

Bereits im Jahr 2010 hat der Oberste Gerichtshof jene Dauerrabatt­klauseln für unzulässig erklärt, die die Rück­zahlung des gesamten eingeräumten Rabattes vorsehen. "Gleiches gilt für Klauseln, die nach einer bestimmten Laufzeit eine Halbierung der Rückforderung vorsehen", wie die Experten der Arbeiterkammer Oberösterreich betonen.

Die Versicherer haben daraufhin ihre Klausel geändert, wie die Konsumentenschützer betonen. Der OGH hat dann zunächst eine Klausel der Generali Versicherung AG für unzulässig erkannt, bei der sich zwar der Prozentsatz der Rück­forderung jedes Jahr verringerte, der zu leistende Nachzahlungsbetrag während der ersten 5 Jahre aber laufend anstieg. Zuletzt hat der OGH die Nachforderungs­klausel der Merkur Versicherung AG für unzulässig erkannt. Nach der Klausel entwickeln sich die vom Versicherer rück­forderbaren Beträge so, dass der Versicherungsnehmer bei einer Vertragsauflösung nach einem beziehungsweise zwei vollen Versicherungsjahren mehr zurückzahlen muss, als er an Rabatt erhalten hat. "Viele Versicherungen verwenden ganz ähnliche Klauseln", sagen die AK-Experten.

Neues OGH-Urteil zur Donau-Versicherung

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Das neueste Urteil des OGH betrifft die Laufzeitvorteilsklausel R10 der Donau-Versicherung. Der OGH erkannte die Klausel für unzulässig. Dies schon deshalb, weil die Klausel selbst im Fall der Kündigung des Versicherungsvertrages aus wichtigem Grund eine Nachverrechnung des Rabattes zulassen würde. Betroffene können bereits bezahlte Nachschussprämien zurückfordern.

Von diesem Rückforderungsanspruch wollte auch ein Konsument aus Oberösterreich Gebrauch machen. Er hatte im Juli 2018 einen Laufzeitvorteil von 110 Euro an die Donau-Versicherung zurückbezahlt. Anfang des Jahres las er dann vom OGH-Urteil über die Unzulässigkeit der Klausel und wandte sich an die Versicherung. Diese lehnte die Rückzahlung jedoch ab und begründete dies damit, dass die Vertragsauflösung bereits zu lange zurückliege, sein Anspruch also verjährt sei.

Der Mann informierte sich daraufhin bei der Arbeiterkammer Oberösterreich. Diese vertrat auf Grundlage von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs die Rechtsmeinung, dass Rückforderungsansprüche aufgrund unzulässiger Vertragsklauseln nicht der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren, sondern der langen Frist von 30 Jahren unterliegen. Die Donau Versicherung sieht dies weiterhin anders, wollte sich im Fall des Leondingers aber auf keinen Gerichtsstreit einlassen und zahlte die 110 Euro samt 4 Prozent gesetzlicher Zinsen zurück.