Werden die Ticketkosten rückerstattet? 

Ticket gebucht und kein Zug fährt? Die Ticketkosten gibt es retour: Die Zugbindung für Sparschiene-Tickets, die im Streikzeitraum gültig sind, ist laut ÖBB aufgehoben. Diese Tickets, sowie auch andere Tickets, die für eine Reise während des Streiks gebucht wurden, sind bis inklusive 5. Dezember 2022 gültig oder können bei Nichtantritt der Reise storniert und rückerstattet werden. Stornowünsche mit dem Reisetag 28. November können auch nachträglich geltend gemacht werden.

Was gilt für Besitzerinnen und Besitzer einer Österreich-Card?

Grundsätzlich besteht bei mehr als drei Verspätungen von mehr als 30 Minuten ein Anspruch auf eine Entschädigung: 20 Euro für die zweite Klasse, 30 Euro für die 1. Klasse. Bei Tages-, Wochen- und Monatskarten ist der Entschädigungsanspruch eher vernachlässigbar: 1,5 Euro pro erlebter Verspätung.

Müssen die ÖBB die Kosten für alternative Reisemittel für eine geplante Fahrt übernehmen – etwa fürs Taxi?

Die EU-Verordnung zu den Rechten und Pflichten bei Bahnreisen regelt nur, dass es bei Zugausfall das Geld retour gibt oder ein späterer Reisetermin möglich sein muss. Wer sich die Fahrt selbst organisiert, weil er dringend zum Flughafen oder zu einer Veranstaltung muss, kann der Bahn dafür maximal "angemessene Kosten" (Bus etc.) in Rechnung stellen, wie man bei der AK Steiermark betont. Der Kostenersatz für Mietauto oder Taxi ist fraglich.

Hotel gebucht, kein Zug fährt hin

Für alle, die durch den Streik einen Tag im bereits gebuchten Hotel verlieren, gilt: Sie könnten gegenüber der Bahn zwar Schadenersatzansprüche erheben – allerdings mit relativ geringer Aussicht auf Erfolg.

Welche Regelung steht dahinter?

Die Rechte von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr sind EU-weit in der VO (EG) Nr 1371/2007 vom 23. Oktober 2007 geregelt. Neben zahlreichen weiteren Fahrgastrechten sieht diese Verordnung vor, dass dem Fahrgast ab einer Verspätung von 60 Minuten bis zu einer Verspätung von 119 Minuten 25 Prozent des Preises der Fahrkarte, ab 120 Minuten Verspätung 50 Prozent des Preises der Fahrkarte als Mindestentschädigung zustehen (Art 17 VO (EG) 1371/2007), dies neben den sonstigen Schäden, die dem Fahrgast aufgrund der Verspätung entstehen. Hinsichtlich der Ausnahmen von dieser Haftung wird bestimmt, dass der Beförderer von dieser Haftung befreit ist, wenn der Ausfall, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf außerhalb des Eisenbahnunternehmens liegende Umstände zurückzuführen ist, die der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte. „Zu solchen Umständen kann man auch einen Streik zählen“, wie der Grazer Rechtsanwalt Christian Horwath betont.

Diese Regelungen gelten allerdings für Einzelkarten im Fernverkehr. Hinsichtlich Schienenpersonenverkehrsdiensten des Stadtverkehrs, Vorortverkehrs oder Regionalverkehrs können die Mitgliedstaaten Ausnahmen vorsehen. Dies wurde in Österreich – so Horwath  -  für die ÖBB in der Form umgesetzt, dass bei Nichterreichen des im Nah- und Regionalverkehr gesetzlich vorgesehenen Pünktlichkeitsgrades von 95 Prozent, die Fahrgäste mit Jahreskarten je Monat 10 Prozent des rechnerisch auf einen Monat entfallenden Anteils der Entschädigungsbasis als Verspätungsentschädigung gutgeschrieben erhalten. Zeitkarten-Inhaber erhalten eine Verspätungsentschädigung, wenn sie bei ihrer Zugfahrt eine Verspätung von mehr als 20 Minuten erlitten haben und ihnen diese Verspätung entweder das Zugbegleitpersonal oder direkt nach Ankunft des Zuges Mitarbeiter der Personenkasse entsprechend bestätigt haben.

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