Beschäftigte, die etwa einen besseren Job gefunden haben und unbedacht davon ausgehen, sie bräuchten nach einer Kündigung nicht mehr bei der alten Arbeitsstätte erscheinen, riskieren, finanzielle Ansprüche zu verlieren. Bei einem solchen vorzeitigen Austritt fielen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bisher um ihre finanzielle Abgeltung für nicht verbrauchte Urlaube, kurz "Urlaubsersatzleistung", um. Für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) war diese österreichische Regelung europarechtswidrig. Ein neues Gesetz soll das jetzt ändern: Künftig können Beschäftigte auch bei einem vorzeitigen Austritt eine Urlaubsersatzleistung einfordern. Die Regierung hat die Gesetzesänderung nach einem einschlägigen EuGH-Urteil im Parlament eingebracht. Sie wurde mehrheitlich angenommen und tritt demnächst in Kraft.

Bis zu drei Jahre rückwirkend

"Bereits vor dem EuGH-Urteil ist es der Arbeiterkammer gelungen, für einen Pizzaboten eine strittige Urlaubsersatzleistung in der Höhe von 1400 Euro nach seinem vorzeitigen Austritt einzubringen", sagt AK-Arbeitsrechtsexperte Philipp Brokes. "Das neue Gesetz bringt zudem die Möglichkeit, die Urlaubsersatzleistung bis zu drei Jahre vor Inkrafttreten rückwirkend einzufordern. Das betrifft vor allem jene, die in den letzten Jahren einen 'unberechtigten' vorzeitigen Austritt gesetzt und damit ihre Urlaubsersatzleistung verloren haben. Aber Achtung: Warten Sie damit nicht allzu lange – Ihre Ansprüche könnten bald verjähren!"

Kritik an der Umsetzung

In diesem Zusammenhang betont Brokes, dass die Regierung eine absolute Minimalvariante umsetzt – leider zulasten der Beschäftigten und ihrer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Das zugrundeliegende EuGH-Urteil befasst sich nämlich lediglich mit dem Mindesturlaub laut EU-Richtlinie, also mit vier Wochen. Da es in Österreich jedoch eine fünfte, manchmal sogar eine sechste Urlaubswoche gibt, lässt die Regierung den Verlust der Urlaubsersatzleistung auch in Zukunft zu, wenn es sich um die fünfte oder sechste Woche des Jahresurlaubs handelt. "Eine völlig praxisferne Regelung, die vielen Betrieben die korrekte Ermittlung einer Urlaubsersatzleistung wesentlich erschweren wird", so Brokes.