Eine der Fragen, die Ombudsredaktion der Kleinen Zeitung in den Sommermonaten besonders oft gestellt bekommt, ist jene, wieweit man Nachbarn das Rauchen auf den Balkonen untersagen kann. Wer will schon den Qualm des Nachbarn oder der Nachbarin im Wohnraum haben, wenn er am kühlen Abend endlich die Fenster zum Durchlüften öffnen kann und wer hat schon Freude, wenn es am Balkon nicht nach dem eigenen Lavendel, sondern nach den Zigaretten des Nachbarn riecht?

Rauchfreie Zeiten

"Eingangs ist festzuhalten, dass das Rauchen am Balkon nicht per se verboten ist", erklärt dazu der Jurist Christian Lechner von der Mietervereinigung Steiermark, die derzeit ebenfalls häufig Anfragen zu diesem Thema erhält. Er verweist auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH), der in einem Streit zweier Mieter ausgesprochen habe, dass das Rauchen auf Balkonen bzw. bei offenem Fenster ortsüblich ist, es jedoch im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme geboten ist, dies nur zu bestimmten Zeiten zu tun. Lechner: "Der OGH sprach damals aus, dass der rauchende Mieter das Rauchen von Zigarren – die Aussage gilt wohl auch für Zigaretten – bei offenem Fenster, auf der Terrasse oder wenn die Geruchsbelästigung bei der Lüftung ins Freie entsteht, in bestimmten Zeiträumen zu unterlassen hat. Diese Zeiträume sind:

  • von 1. Mai bis 31. Oktober von 22 bis 6 Uhr, 8 bis 10 Uhr, 12 bis 15 Uhr und 18 bis 20 Uhr
  • sowie vom 1. November bis 30. April von 8 bis 9 Uhr, 13 bis 14 Uhr und 19 bis 20 Uhr."

Im konkreten Fall 

"Vielleicht hilft diese Kernaussage auch bei Ihren Lesern und Leserinnen, um doch noch eine einvernehmliche Lösung zu finden", erklärt der Jurist. Weiters könne man natürlich die Hausverwaltung bzw. den Vermieter oder die Vermieterin über die Umstände informieren. "Möglicherweise besteht auch eine Hausordnung, gegen deren Regelungen verstoßen wird. Was abschließend noch bleibt, wäre die Unterlassungsklage beim Bezirksgericht." Dass ein Gerichtsverfahren auch nicht immer zum gewünschten Ergebnis in solchen Fällen führt, sei hier nur am Rande angemerkt.