Unsere Leserin möchte in ihrem Garten einen Pool aufstellen, der 1,20 Meter hoch ist. Es gibt keinen Gartenzaun. „Brauchen wir hier noch einen Zaun mit einem Meter Höhe oder reicht eine Abdeckplane und eine kindersichere Leiter, um fremde Kinder vor Gefahren zu schützen?“, will sie wissen und fügt hinzu: „Wir wohnen in einer Sackgasse, und um zu unserem Pool zu gelangen, muss man wirklich darauf zugehen. Man kommt nicht zufällig vorbei und kann auch nicht zufällig so hineinstolpern.“ Zu bedenken ist auch, dass Tiere in den Pool fallen können, Igel, Rehe und andere.

Verkehrssicherungspflicht

Wir haben dazu die Expertise des Leibnitzer Rechtsanwalts Jörg Grössbauer eingeholt. Er sagt: „Jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder in seinem Bereich bestehen lässt, hat nach der in Österreich geltenden Rechtslage dafür zu sorgen, dass dadurch niemand geschädigt wird. Diese Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht.“

Wo besonderer Schutz gefragt ist

Wer somit einen Pool oder einen Gartenteich errichtet, hat durch geeignete und zumutbare Maßnahmen sicherzustellen, dass es dadurch nicht zur Verletzung oder Tötung Dritter kommen kann. „Während man bei Erwachsenen davon ausgehen kann, dass diese im Normalfall die damit verbundenen Gefahren erkennen und beherrschen bzw. vermeiden können, trifft dies auf Kinder und insbesondere auf Kleinkinder nicht zu“, gibt der Anwalt zu bedenken. Eine derartige Verkehrssicherungspflicht besteht laut Grössbauer jedenfalls gegenüber Personen, die sich berechtigt auf dem Grundstück unserer Leserin aufhalten, kann aber auch zum Tragen kommen, wenn das Grundstück von Dritten unberechtigt betreten wird. „In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass Kinder und insbesondere Kleinkinder keine Grenzen kennen und Ihnen daher möglicherweise auch nicht bewusst ist, dass sie solche überschreiten.“ Grössbauer betont: „Auf das von der Leserin vorgebrachte Argument der Sackgasse würde ich mich nicht verlassen.“ Es stellt sich somit die Frage, ob die Anbringung einer Abdeckplane oder einer kindersicheren Leiter eine ausreichende Sicherungsmaßnahme darstellen.

Doch lieber ein Zaun

„Für eine ausreichend starke und von Kindern nicht einfach entfernbare Abdeckplane würde dies grundsätzlich naturgemäß gelten. Es stellt sich allerdings die Frage, ob ihre Leserin eine derartige Abdeckplane tatsächlich immer dann, wenn sie den Pool nicht nützt, anbringen wird. In der Praxis ist vielmehr zu erwarten, dass man an einem schönen heißen Tag den Pool wohl kaum jedes Mal nach der Benutzung vollständig abdecken wird. Für das Ertrinken eines Nachbarkindes im Pool genügen wenige Minuten, in denen der Pool unbeaufsichtigt ist, weil sich ihre Leserin kurz ins eigene Haus begeben hat.“ Was laut Grössbauer zu bedenken ist: „Wie eine kindersichere Leiter tatsächlich aussehen soll, ist für mich nicht ersichtlich. Im Internet kursieren ausreichend Darstellungen, wonach derartige Leitern von Kindern auf die verschiedenste Art und Weise überwunden werden konnten.“ Der Rat des Rechtsanwalts: „Ich empfehle Ihrer Leserin daher dringend, vor Aufstellung des Pools entweder das Grundstück selbst oder zumindest den Pool einzuzäunen.“