Das neue COVID 19-Maßnahmengesetz zwingt derzeit viele Unternehmer ihr Unternehmen zu schließen, um die Infektionsrate zu entschleunigen und so einem drohenden Kollaps des Gesundheitssystem entgegenzusteuern. Der Verstoß gegen das Betriebsstättenverbot ist für den Inhaber des Betriebs mit hohen Verwaltungsstrafen bedroht - das Maßnahmengesetz sieht Geldstrafen in der Höhe von bis zu 36.000 vor. Anders als das Epidemiegesetz sieht das COVID 19-Maßnahmengesetz zwar für die Betriebsschließung keine Vergütung für den durch einen behördliche Schließung verursachen Verdienstentgang vor, jedoch sollen diese durch das von der Regierung geschnürte Hilfspaket abgefedert werden.

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Was bedeutet dies nun für Geschäftsmieten und Pacht, fragen wir die Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun. „Kommt es epidemiebedingt zu einer behördlichen verordneten Schließung des Betriebs, so tritt nun ein derartiger außerordentlicher Fall ein, an den wohl der Gesetzgeber mit seiner Bestimmung des Paragrafen 1104 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches gedacht hat“, sagt die Anwältin. Dieser Bestimmung zufolge entfalle die Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses oder des Pachtzinses wenn der Bestandgegenstand wegen eines außerordentliches Zufalls (das Gesetz nennt beispielsweise Feuer, Krieg, Seuche, Überschwemmung) gar nicht gebraucht oder genutzt werden kann. Braun: „Es geht also um jene Fälle, welche außerhalb der menschlichen Kontrolle liegen. Katastrophenfälle also, wie jenem der nunmehrigen Corona Pandemie, die einen größeren Personenkreis betreffen, welche durch eine gesetzliche Regelung nicht entsprechend ausgeglichen werden können. So hat der Oberste Gerichtshof in etwa ausgesprochen, dass es sich bei einem durch einen Verkehrsunfall beschädigten Bestandsgegenstand nicht um einen derartigen Zufall handeln würde.“

Laut Braun ist anzunehmen, dass im Falle einer epidemiebedingten behördlich angeordneten Schließung, wie wir sie gerade erleben,  ein derartiger Grund für einen Zinsentfall verwirklicht ist. „Für die Dauer der Unbenutzbarkeit des Bestandobjekts ist dann kein Mietzins zu bezahlen. Fakt ist aber auch, dass das Coronavirus eine Menge Rechtsfragen aufwirft, und es diesbezüglich noch an Rechtsprechung fehlt.“

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Der Rat der Rechtsanwältin: „Ich empfehle, den Vermieter schriftlich auf diesen Umstand der epidemiebedingten - bis auf weiteren - Unbrauchbarkeit des Bestandobjektes schriftlich hinzuweisen, und die laufende Mietzinszahlung, sofern nicht ohnedies eine Einigung mit dem Vermieter möglich ist, ausdrücklich vorbehaltlich der Rückforderung derselben zur Überweisung zu bringen.“

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