Jedes Jahr, wenn die Temperaturen wieder in sommerliche Höhen klettern, beginnen viele Mieter darüber nachzudenken, ob sie ihre Wohnung miteiner Klimaanlage ausstatten sollen. Was dabei meist nicht bedacht wird: Der Einbau einer Klimaanlage ist nicht nur eine bauliche Veränderung der gemieteten Wohnung, sondern auch der Außenbereiche des Hauses. In solchen Fällen ist die Zustimmung des Hauseigentümers die Grundvoraussetzung, um die geplanten Arbeiten durchführen zu dürfen.

Zwar können Mieter in Häusern die dem Mietrechtsgesetz unterliegen die Zustimmung des Vermieters auch gerichtlich ersetzen lassen, Aussicht auf Erfolg hat das aber nur, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist.

Die Rechtsprechung betrachtet nämlich Klimaanlagen grundsätzlich als nicht ortsüblich. Nur in Häusern wo es bereits installierte Klimaanlagen gibt, weichen die Gerichte von diesem Prinzip gelegentlich ab.

Die vollen Kosten trägt der Mieter

Weiters muss der Mieter die vollen Kosten des Umbaus übernehmen, die einwandfreie Ausführung der Arbeiten gewährleisten und die Anlage dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

Man sieht, in der Praxis ist es nur in Ausnahmefällen möglich, gegen den Willen des Hauseigentümers eine Klimaanlage einbauen zu lassen. Wer in seine Wohnung eine Klimaanlage einbauen möchte ist gut beraten eine Vereinbarung mit dem Vermieter außerhalb der Gerichte zu treffen.

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