Unser Leser hat eine Eigentumswohnung in einem Haus, in dem es einen Lift gibt, den nur er und eine zweite Partei (eine Firma) benutzen. „Bis jetzt lief die Wartung bzw. der Wartungsvertrag immer über die Firma und die Spesen wurden mit mir im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nach einem bestimmten Schlüssel abgerechnet“, erzählt er. Nun sei die Firma im Haus verkauft worden und der neue Eigentümer sei am Betrieb des Liftes nicht mehr interessiert. „Kann er den Betrieb einfach so einstellen und den Wartungsvertrag nicht mehr verlängern?“, fragt sich der Leser und ergänzt: „Ich gelange seit jeher immer über die Garage mit diesem Lift in meine Wohnung. Im Kaufvertrag zwischen dem alten und dem neuen Besitzer der Firma steht das auch so.“

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Wir haben die Juristin Sigrid Räth von der „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ dazu befragt. Sie erklärt: „Wenn der Lift ein allgemeiner Teil der Liegenschaft ist, hat die Verwaltung die Verpflichtung, alles Mögliche zu tun, um für die Wartung des Liftes zu sorgen. Ein Wartungsvertrag ist für den Betrieb des Liftes nicht unbedingt notwendig. Dieser steht im Belieben der Eigentümergemeinschaft. Wenn es sich hingegen um einen ‚Privatlift‘ des Geschäftes handelt, ist zu hinterfragen, aufgrund welcher Vereinbarung Ihnen das Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Die Möglichkeiten, die Einstellung des Liftes zu verhindern und den Weiterbetrieb durchzusetzen, richtet sich nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.“