1. Im Krankenstand kann man nicht gekündigt werden.

ANTWORT: Dieser Irrtum hält sich hartnäckig. „Auch im Krankenstand kann man gekündigt werden, auch ohne Angabe von Gründen. Und es ist dabei egal, ob man gerade einen Arbeitsunfall hatte oder im normalen Krankenstand ist.

2. Für drei Tage Krankenstand brauche ich keine Bestätigung vom Arzt.

ANTWORT: Doch, wenn der Arbeitgeber es verlangt, muss man schon ab dem ersten Tag eine ärztliche Bestätigung vorlegen.

3. Mein Chef kann sagen, wann ich auf Urlaub gehen muss.

ANTWORT: Der Urlaub ist immer zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren – mündlich oder schriftlich. Dabei ist auf die Erholungsmöglichkeit des Dienstnehmers Rücksicht zu nehmen – und teilweise auch auf die betrieblichen Erfordernisse.

4. Was mir meine Firma schuldig ist, kann ich bis zu drei Jahre im Nachhinein einfordern.

ANTWORT: Viele Menschen trauen sich im aufrechten Dienstverhältnis lange nicht, eine Abgeltung für ihre Überstunden einzufordern. Es gibt zwar eine allgemeine dreijährige Verjährungsfrist, aber in vielen Dienstverträgen stehen kürzere Verfallsfristen, die diese Frist empfindlich verkürzen!

5. Mündliche Kündigungen gelten nicht.

ANTWORT: Kündigungen sind prinzipiell an keine bestimmte Form gebunden, also sowohl mündlich als auch schriftlich möglich. Der Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag kann allerdings eine Regelung enthalten, dass Kündigungen nur schriftlich möglich sind.

6. Kündigungsausspruch und Kündigungstermin sind dasselbe.

ANTWORT: Keineswegs. Der Kündigungsausspruch kann jederzeit passieren, der Kündigungstermin hingegen ist der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses. Bei Angestellten muss das immer der letzte Tag eines Kalendermonats oder eines Kalendervierteljahres sein. Und die Kündigungsfrist ist die Zeit zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses.

7. Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist besser als eine Kündigung durch den Arbeitgeber.

ANTWORT: Nicht unbedingt. Zu bedenken ist: Anders als bei der Dienstgeber- und Dienstnehmerkündigung ist man dabei an keine bestimmten Fristen und Termine gebunden. Beide Parteien kommen überein, dass das Dienstverhältnis an einem bestimmten Tag endet. Damit verzichten Dienstnehmer unter Umständen auf Geld, das ein Arbeitgeber während der Kündigungsfrist noch hätte zahlen müssen. Wer vom Arbeitgeber gekündigt wird, hat ab Ausspruch der Kündigung übrigens einen gesetzlichen Anspruch auf „Postensuchtage“, das ist bezahlte Freizeit für die Jobsuche im Ausmaß von einem Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit.

8. Eine Kündigung braucht einen Grund.

ANTWORT: Falsch. Normale Kündigungen sind von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen möglich.

9. Dienstzeugnisse gibt es automatisch.

ANTWORT: Man hat zwar einen Rechtsanspruch darauf, sogar 30 Jahre rückwirkend, aber automatisch gibt es sie nicht: Man muss sie anfordern.

10. Unfaire Klauseln im Arbeitsvertrag gelten nicht, auch wenn ich unterschrieben habe.

ANTWORT: Falsch. Solange es nicht gesetzwidrig ist, gilt der Vertrag so, wie Sie ihn unterschrieben haben.