Der Anlassfall: Eine Frau kürzte die entlang ihrer Grundstücksgrenze verlaufende Hecke ihrer Nachbarin im Frühjahr 2016 ohne deren Erlaubnis auf einer Länge von rund 22 Metern drastisch ein: auf maximal 2 bis 2,3 Meter Höhe. Es handelte sich dabei allerdings um schnellwüchsige Sträucher, die schon nach neun Monaten wieder eine Höhe von 5 Metern hatten. Dennoch verlangte die geschädigte Partei im Rechtsstreit mit ihrer Nachbarin Abgeltung für den besonderen „Liebhaberwert“, den die Hecke für sie hatte. Bei den Vorinstanzen blitzte sie damit ab.

Keine Gefühlssache

Der Oberste Gerichtshof schloss sich den beiden Urteilen nun an: Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte überhaupt mit einem besonders qualifizierten Vorsatz gehandelt hatte, stehe der Klägerin kein solcher Liebhaberwert zu. Die Höhe von 7 Metern vor dem Rückschnitt hatte die Hecke auch nicht schon seit Jahrzehnten, sondern erst seit fünf bis zehn Jahren erreicht. Eine im Gesetz geforderte enge Gefühlsbeziehung zur Hecke lasse sich in diesem Fall nicht erkennen.

Das Prinzip

Mag auch eine gefühlsmäßige Bindung zu einer Sache in manchen Fällen (zum Beispiel bei einem unwiederbringlichen Erbstück) eine nachvollziehbare „besondere“ Vorliebe begründen, gehe es hier bloß um die Funktion der Hecke als Sichtschutz, also um ihren gewöhnlichen „Gebrauch“. Bezieht sich das behauptete „Liebhaberinteresse“ auf den vorübergehenden Verlust der Funktion der Sache, sei kein ideeller Ersatz zuzuerkennen.

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