Unsere Leserin unterzeichnete im Vorjahr ein bedingtes Kaufanbot für eine Wohnung, das von den Verkäufern zuerst auch angenommen wurde, einen Monat und 13 Tage später traten sie jedoch von ihrer Verkaufsabsicht zurück. Dies im Beisein des Immobilienmaklers, der jetzt trotzdem Anspruch auf seine Provision erhebt. „Muss ich das akzeptieren?“, fragt sich die Leserin.

Was die Arbeiterkammer im Umgang mit Maklern empfiehlt

Gerhard Schnögl vom Österreichischen Haus- und Grundbesitzerbund hat auf unsere Anfrage schlechte Nachrichten für die Leserin: „Die Provision ist tatsächlich zu bezahlen.“ Der Hintergrund: Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist das rechtswirksame Zustandekommen eines Geschäfts. Dafür genügt grundsätzlich die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand. Das gilt insbesondere auch für den Liegenschaftskauf, der für beide Vertragsteile voll verbindlich ist, wenn über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis Einigung besteht. Nur wenn eine Vereinbarung offengebliebener Punkte vorbehalten wird, kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch über die offenen Punkte geeinigt haben. „Da Ihre Leserin ein bedingtes Kaufanbot an die Verkäufer übermittelt hat, wurde der Kaufvertrag mit Annahme des Kaufanbots durch die Verkäufer für beide Seiten verbindlich. Der Vertrag kam rechtswirksam zustande“, erklärt Schnögl und fügt hinzu: „Der nachträgliche Rücktritt vom Kaufvertrag durch die Verkäufer ändert nichts am Provisionsanspruch des Maklers.“ Schnögls zusätzlicher Rat an unsere Leserin: "Ich kann Ihrer Leserin nur dringend empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit sie zumindest die erworbene Wohnung tatsächlich erhält!"

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