Grundsätzlich stellt sich in Mehrparteienhäusern immer die Frage, welcher Auftrag genau von der Hausverwaltung einer Reinigungsfirma erteilt wurde. „Es ist daher zu überprüfen, ob die Hausverwaltung das Unternehmen nicht nur mit der Schneeräumung und Streuung, sondern auch mit der Überprüfung der Gefahr von Dachlawinen beauftragt hat oder nicht“, erklärt der Leibnitzer Rechtsanwalt Wolfgang Reinisch auf unsere Anfrage hin. Sollte ein derartiger Auftrag noch nicht erteilt worden sein, müssten die Miteigentümer folglich darüber abstimmen, ob sie das ändern möchten und die Mehrkosten dafür in Kauf nehmen oder nicht. „Besteht kein entsprechender Auftrag an ein Reinigungsunternehmen, obliegt es der Miteigentümergemeinschaft, jeweils die Gefahr von Dachlawinen zu überprüfen und gegebenenfalls über die Hausverwaltung die Räumung des Daches zu veranlassen“, stellt der Rechtsexperte klar.

Warnen genügt nicht

Schneestangen sind zwar nicht verboten. „Das Aufstellen von Schneestangen allein führt jedoch nicht dazu, dass zivilrechtliche und strafrechtliche Haftungsfolgen für die Hauseigentümer vermieden werden“, sagt der Rechtsanwalt. Die Hauseigentümer oder die für sie handelnde Hausverwaltung oder das mit der Wahrnehmung dieser Umstände beauftragte Unternehmen hätten vielmehr bei Erkennbarkeit der Gefahr von Dachlawinen für eine Räumung des Daches zu sorgen. „Die zivilrechtliche Haftung bei mangelnden Vorkehrungen wird auf eine bestehende Haftpflichtversicherung überwälzt werden können. Strafrechtlich können sich die Hauseigentümer von der Haftung aber nur dann befreien, wenn mittels Vertrages die Wahrnehmung dieser Pflichten entweder der Hausverwaltung oder einem dritten Unternehmen (Reinigungsfirma) vollständig übertragen worden ist.“

Fahrzeuge unter Dachlawinen

In diesem Fall gibt es laut Reinisch eine gute Nachricht: "Wenn durch eine herabfallende Dachlawine ein Fahrzeug beschädigt wurde, so ist der diesbezügliche Schaden grundsätzlich von der Gebäudehaftpflichtversicherung abzuwickeln, eine Belastung der Hauseigentümer sollte dadurch nicht eintreten."

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