Alle paar Jahre wird das Becken zur Komplettreinigung entleert. Leitungen und Pumpen müssen jährlich und vor dem ersten Frost entleert werden. Dazu wird der Wasserspiegel um mindestens 10 Zentimeter unter die Skimmerkante oder bei Überlaufbecken 30 Zentimeter unter den Beckenrand abgesenkt.

Günther Nussbaum ist unabhängiger, zertifizierter Bausachverständiger, Gebäudethermograf, Fachmann für Schimmelpilzsanierungen und Gebäudeabdichtungen. Bekannt ist der gelernte Spengler und Dachdeckermeister durch das ATV-Format „Pfusch am Bau“. www.bauherrenhilfe.org
Günther Nussbaum ist unabhängiger, zertifizierter Bausachverständiger, Gebäudethermograf, Fachmann für Schimmelpilzsanierungen und Gebäudeabdichtungen. Bekannt ist der gelernte Spengler und Dachdeckermeister durch das ATV-Format „Pfusch am Bau“. www.bauherrenhilfe.org © (c) ERNST KAINERSTORFER

Das Wasserrechtsgesetz (Paragraf 32 WRG, 1959) schreibt dann eine Bewilligung zur Kanaleinleitung vor, wenn eine mehr als geringfügige Einwirkung auf das Grund- und Oberflächengewässer zu erwarten ist. Für die Einleitung in den Kanal werden 0,2 mg/l Chlor als Obergrenze gefordert. Oder anders formuliert sollte ein pH-Wert von 6,5 bis 9,5 für die Einleitung in den Kanal dokumentiert und eingehalten werden. Aber auch eine Desinfektion mit Kupfersulfat gilt als Gift und kann ab 1,25 g/m3 eine Bewilligungspflicht auslösen. Die Ableitung von Poolwasser über den allenfalls vorhandenen Regenwasser-Sickerschacht ist unzulässig. Denn dabei wird die Bodenbarriere überbrückt und das Poolwasser fließt praktisch ungefiltert in den Grundwasserstrom.

Wohin mit dem Wasser?

Der perfekte Platz für eine Beckenentleerung – nicht im Wasserschutzgebiet – ist eine Oberflächen- oder Versickerungsmulde, auch als Feucht-Biotop ausgeführt. Dennoch muss der Schadstoffgehalt gering sein und der Chlorgehalt unter 0,05 mg/l liegen. Das wird in der Regel nach einer Standzeit von zwei Wochen erreicht. Algizide oder sonstige Aufbereitungsmittel sollten ohnehin nicht verwendet werden. Beckenreinigungswässer dürfen, im Gegensatz zu Beckenentleerungswässern, nur über eine Abwasserreinigungsanlage entsorgt werden. Und natürlich darf eine Versickerung nicht das Nachbargrund vernässen. Besonders heikel sind Hanglagen mit Altbaukeller am unterhalbliegenden Nachbargrund. Wenn der Nachbarkeller nach der Schwimmbad-Entleerung absäuft, kann es richtig teuer werden.

Frostschäden vermeiden

Aber das Becken sollte im Winter ohnehin nicht ganz entleert werden. Es könnte zu Frostschäden und einem Aufschwimmen des Beckens kommen. Wasser ist ein guter Wärmespeicher und schützt so die Umgebung vor Frost. Aber ein Pool wirkt auch wie ein Schwimmkörper. Wenn der Boden darunter nicht gut versickerungsfähig ist, führt anstehendes Wasser zu einem Aufschwimmen des Beckens!
Aber auch Gehwege können durch „Frostlinsen“ beschädigt werden. Die bilden sich, wenn der Boden lehmig ist und der Unterboden gefällelos ausgeführt ist. Dazu muss es nur im Winter tagsüber regnen. Der Boden feuchtet auf und gefriert bei kalter Nacht. Wasser dehnt sich im gefrorenen Zustand um zehn Prozent, was den Boden hebt und den Belag zerstört. Gegen den Frostdruck vom Poolwasser helfen Eisdruckpolster, die beim Edelstahlbecken nicht nötig sind.