"In vielen Fällen handelt es sich bei diesem Service nicht um eine unverbindliche Reservierung oder einen Besichtigungsschein, der vorgelegt wird, sondern um ein Mietanbot", warnt Christian Lechner von der Mietervereinigung Steiermark. Dieses sei ein verbindliches Angebot an den Vermieter, eine Wohnung zu den im Anbot angegebenen Bedingung anzumieten. "Wer ein Mietanbot unterschreibt, gibt eine bindende Erklärung ab, die Wohnung zu einem bestimmten Mietzins anmieten zu wollen", sagt der Jurist und ergänzt: "Das Anbot sollte unbedingt befristet werden. Denn ab Abgabe des Anbots entscheidet nur mehr der Vermieter, ob er auf Basis dieses Mietanbots einen Mietvertrag abschließen will oder nicht.

Was festzuschreiben ist

Das Mietanbot sollte folgenden Mindestinhalt aufweisen: Objekt und Adresse des Mietanbots, Name der Vertragsparteien des Mietanbots, Art der Miete (Haupt- oder Untermietvertrag), die zu vereinbarende Mietdauer, der zu vereinbarende Mietzins (am besten aufgegliedert nach Hauptmietzins, Betriebskosten, Heizkosten und Umsatzsteuer) und die Nutzfläche der Wohnung samt deren Ausstattung. Trotzdem seien das, so Lechner manchmal zu wenige Inhalte, weil es noch weitere Nebenbedingungen geben könne. "Zur Absicherung sollten demnach alle für die Anmietung relevanten Zusagen, Bedingungen und Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich im Mietanbot oder in einem Zusatzblatt zum Mietanbot angeführt werden, wie zum Beispiel Weitergaberecht, Benützungsrecht des Gartens, Recht auf Tierhaltung, Investitionsablösen, Mietzinsvorauszahlung oder Kaution.