Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause des Nationalrats, also im Juli, beschlossen werden, somit sollte der Ministerrat tunlichst spätestens am 16. Juni die Regierungsvorlage ins Parlament schicken, was eine recht kurze Begutachtungsfrist bedeutet. In Kraft treten soll es mit 1. Oktober 2015.

Kulturminister Josef Ostermayer (SPÖ), bei diesem Thema der "Spiegel" von Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP), bezeichnete die Novelle am Dienstag gegenüber der APA als Weg zu einem "zeitgemäßen Urheberrecht" nach "Jahren der Rechtsunsicherheit und der intransparenten Regelungen". Die Kunstschaffenden erhielten damit "klar, nachvollziehbar und rechtssicher" eine "faire Vergütung für ihre Leistungen", und auch die Tarife für die Speichermedienabgabe würden "endlich eindeutig und transparent geregelt".

Ein wesentlicher Eckpunkt der Novelle ist die Klarstellung, dass es auch künftig Privatkopien von urheberrechtlich geschütztem Material geben darf - und dass die Vergütung dafür über die diversen Speichermedien, von DVD-Rohling bis Smartphone, erfolgen soll. Früher zahlte man eine sogenannte Leerkassettenvergütung auf "Bild- oder Schallträger" - schon die Begriffe zeigen, dass diese Bestimmungen aus einer Zeit vor MP3 und Co. stammen. Künftig soll beim Kauf von allen Speichermedien ein Extra-Betrag eingehoben werden, der via Verwertungsgesellschaften an die Urheber verteilt wird.

Allerdings will man das transparenter machen, war doch unklar, wie viel man eigentlich auf den klassischen Rohling (Leerkassetten sind ja schon länger schwierig zu bekommen) aufschlägt. Für die Tarife, die sich Verwertungsgesellschaften mit (Elektro-)Handel ausmachen, gibt es auch Kriterien sowie einen "Deckel" fürs Gesamtaufkommen. Und Konsumenten, die "glaubhaft" machen können, dass sie ein Speichermedium nicht für Kopien von Werken anderer nutzen, können die Abgabe, die in Zukunft auf dem Kassabon ausgewiesen sein muss, zurückfordern.

Ein weiterer bisher offener Punkt wird mit dem Filmurheberrecht abgehandelt. Der europäische Gerichtshof (EuGH) hatte nämlich entschieden, dass die österreichische Regel der "cessio legis" EU-rechtswidrig sei. Dieser Terminus steht für die bisher automatische Weitergabe von Filmrechten. In Österreich hatte nach der alten Rechtslage der Filmproduzent sämtliche Rechte. Nun wird klargestellt, dass das kein Muss ist. "Im Zweifel" hat zwar immer noch der "Filmhersteller" (also Produzent) die Exklusivrechte, allerdings können die "Filmurheber" (also etwa Regisseure, Drehbuchautoren etc.) auch anderen das Nutzungsrecht einräumen.

Die Novelle präzisiert überdies Nutzungsrechte im akademischen Bereich, etwa, was das Zitieren von Werken betrifft. Um Zweitveröffentlichungen via Open Access zu fördern, soll es für wissenschaftliche Urheber ein Zweitverwertungsrecht geben, wenn es sich um Ergebnisse hauptsächlich öffentlich finanzierter Forschung handelt: Nach einer Art Sperrfrist von zwölf Monaten sollen die Autoren ihre Werke demnach künftig auch dann erneut veröffentlichen dürfen, wenn sie ihre Rechte an ihren Verlag abgetreten haben.