Eines gleich vorweg: Für Bekleidungsvorschriften in der Firma gibt es keine allgemeingültigen Regeln. „Verbote und Gebote bei der Wahl der täglichen Bekleidung werden vom Gesetz aber als Eingriff in die Privatsphäre gesehen und müssen vom Arbeitgeber begründet sein. Dieser Grund muss umso bedeutsamer sein, je stärker die Vorschriften bezüglich der freien Wahl der Bekleidung sind!“, erklären die Experten der AK.
Sind Bekleidungsvorschriften im Unternehmen im Arbeitsvertrag verankert, würden die Beschäftigten durch ihre Unterschrift zustimmen, so die Juristen und weiter: „Exzessive Formen dürfen die Verbote und Gebote aber nicht annehmen, auch wenn sie vertraglich festgelegt sind. Entscheidend ist im Zweifelsfall immer die Begründung für die Vorschriften!“ Zum Beispiel: Die Chefin eines Handelsvertreters kann verlangen, dass die/der Beschäftigte bei der Berufsausübung einen Anzug und eine Krawatte oder ein entsprechendes Kostüm tragen muss. Dies gilt für alle Berufsgruppen, die üblicherweise eine bestimmte Arbeitskleidung tragen: Ein Kellner kann verpflichtet werden, einen Smoking zu tragen, beim Portier ist es die Uniform. Regelungen zur Kostentragung finden sich häufig in den Kollektivverträgen.
Miniröcke und Hosen sind sozial anerkannte Kleidungsstücke für Frauen, sodass sie der Arbeitgeber nicht generell verbieten darf. Es kommt aber auf die Art der Tätigkeit an. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern, die täglich im Kundenkontakt stehen, kann man verbieten, in kurzen Hosen, Flip-Flops und Minirock zur Arbeit zu kommen oder das Hemd leger über der Hose zu tragen. Zulässig ist auch, einem Bankangestellten im Kundenverkehr zu verbieten, eine Goldkette sichtbar zu tragen.
Über die Persönlichkeitsrechte hinaus verbietet das Gleichbehandlungsgesetz in der Arbeitswelt auch jegliche Art der Diskriminierung – etwa aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion und der Weltanschauung. In Bezug auf Bekleidungsvorschriften kann das bedeuten, dass z. B. einer Angehörigen der muslimischen Glaubensgemeinschaft das Tragen eines Kopftuches nicht verboten werden darf; sie darf deshalb auch nicht benachteiligt werden.
Interessant in diesem Zusammenhang ist ein Erkenntnis des OGH, das kürzlich ergangen ist: Darin haben die Höchstrichter die Kündigung einer Notariatsangestellten, die bei der Arbeit einen Gesichtsschleier trug, als rechtmäßig und nicht diskriminierend erachtet.