1. Was ist zu beachten, wenn Eltern ein befreundetes Kind ihrer Tochter oder ihres Sohnes mit in den Urlaub ins Ausland nehmen?
"In diesem Fall wird die Aufsichtspflicht vom Obsorgeberechtigten des mitfahrenden Kindes rechtsgeschäftlich für die Zeit des Urlaubes auf den mitreisenden Elternteil übertragen", erklärt die Klagenfurter Rechtsanwältin Nina Sadjak. Eine schriftliche Einverständniserklärung sei grundsätzlich nicht erforderlich. Sadjak rät aber dazu, ein Schreiben ins Ausland mitzunehmen, das bestätigt, dass der Minderjährige mit dem Einverständnis seiner Eltern weggefahren ist. So ein Schriftstück erleichtert den Beweis der übernommenen Aufsichtspflicht und es belegt, dass der Obsorgeberechtigte der Reise ins Ausland zugestimmt hat.