„Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung“, heißt es in Paragraf 6 des österreichischen Mediengesetzes. Auf diesen Paragrafen beruft sich Oliver Vitouch, Rektor der Universität Klagenfurt, in einer Klage, die er gegen den als „Plagiatsjäger“ bekannten und umstrittenen Kommunikationswissenschafter Stefan Weber eingebracht hat. Am Donnerstag findet am Landesgericht Salzburg die erste Verhandlung dazu statt.