Am Samstagabend wurde die Verordnung von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) kundgemacht. Damit gelten ab Montag eine österreichweite Maskenpflicht in fast allen öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie Verschärfungen bei Events und im Gastro-Bereich.

Die Novelle der sogenannten "COVID-19-Lockerungsverordnung", in der die Corona-Regeln festgeschrieben sind, tritt in der Nacht auf Montag um 00.00 Uhr in Kraft. Überraschungen brachte sie gegenüber den Ankündigungen keine. Damit wird nun auch verbindlich das Tragen von Nasen-Mundschutz auf zahlreiche weitere Bereiche ausgedehnt, diese gilt nun im gesamten Handel und bei jeglicher Form des Kundenkontakts, sofern nicht eine andere Schutzeinrichtung vorhanden ist. Bisher galt die NMS-Pflicht nur im Lebensmittelhandel, in Apotheken, Banken, Tankstellen und den Öffentlichen Verkehrsmitteln.

Klargestellt wird ferner, dass diese Regel auch in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten (bei Parteienverkehr) gilt. Explizit erwähnt wird eine Ausnahme von "Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen".

Essen und Trinken auf "Verabreichungsplätzen"

Um künftig zu verhindern, dass in der Gastronomie die Gäste in Innenräumen etwa an der Bar zu eng zusammenstehen, wird das Essen und Trinken dort nur mehr im Sitzen erlaubt sein - und zwar an "Verabreichungsplätzen", wie es in der Verordnung heißt. Allerdings gilt dort keine Maskenpflicht für die Gäste, sondern nur für das Personal. Auch das Vorhaben, in Beherbergungsbetrieben die Maskenpflicht einzuführen, wird festgeschrieben - und zwar in all jenen Innenbereichen, die allgemein zugänglich sind.

Geregelt werden zudem die angekündigten Reduzierungen hinsichtlich der erlaubten Anzahl von Teilnehmern bei Veranstaltungen. Events ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen sind ebenso untersagt wie jene mit mehr als 100 Personen im Freiluftbereich. Nicht dazugezählt werden Personen des Veranstalters. Werden dabei Speisen oder Getränke ausgeschenkt, gelten die Regeln der Gastronomie.

Gibt es bei einer Veranstaltung ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, so dürfen daran in geschlossenen Raumen künftig maximal 1.500 Personen teilnehmen. Derartige Outdoor-Veranstaltungen sind mit 3.000 Personen limitiert.

Bewilligungen bei größeren Indoor-Veranstaltungen

Zu beachten ist bei diesen größeren Veranstaltungen, dass diese ab einer gewissen Größe eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde brauchen. Dies gilt dann, wenn dabei indoor mehr als 500 Personen teilnehmen und outdoor mehr als 750 Personen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen, heißt es in der Verordnung. Um überhaupt eine Bewilligung bekommen zu können, ist ein Präventionskonzept des Veranstalters notwendig. Zu beachten sind dabei die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung sowie die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde, um eine eventuell notwendige Kontaktpersonennachverfolgung sicherzustellen.

Die Regeln für die Schulen sind in einer eigenen Verordnung festgehalten, die bereits am Freitag kundgemacht wurde. Schüler und Lehrer müssen ab der kommenden Woche in ganz Österreich außerhalb des Klassenzimmers im Schulgebäude eine Maske tragen - und zwar auch bei der Ampelfarbe Grün. Im Unterricht (in der Klasse, aber etwa auch im Physik- oder Turnsaal und im Schulhof) gilt die Maskenpflicht nicht.

Maske bei Indoor-Sportveranstaltungen

Das Sozialministerium hat am Samstagabend auf seiner Homepage die Verordnung zur Verschärfung der Corona-Maßnahmen erläutert. Demnach wird etwa auch beim Besuch von Indoor-Sportveranstaltungen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht sein. In Schwimmbädern braucht man eine Maske, außer man befindet sich in der Schwimmhalle oder in den Duschen.

Präzisiert wird auch, welche Bereiche ansonsten von der Verpflichtung zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes umfasst sind. Neben den Orten, wo es bisher schon galt wie Supermärkten, Arztpraxen, Apotheken und Banken, werden nun explizit Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archive sowie sonstigen Freizeiteinrichtungen für Gäste und Personal bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen angeführt. Ebenso gilt sie in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten.

Als Alternative zur Maske bei Dienstleistungen werden als Schutzmaßnahme exemplarisch Plexiglasscheiben genannt.

Plexiglas in Geschäften Alternative

Auch an der Supermarktkasse wird Personal künftig nicht zwingend mit Mund-Nasen-Schutz sitzen müssen. Denn wie auch in anderen Geschäften wird durch die heute publizierte Verordnung erlaubt, dass auch alternative Schutzmaßnahmen wie Plexiglasfenster für die Verkäufer bzw. Kassierinnen zum Einsatz kommen können.

Selbiges gilt eben auch im Dienstleistungsbereich, sofern das möglich ist. Ein Beispiel für eine entsprechende Plexiglasoption ist die Maniküre, wenn die Kundin von der Kosmetikerin (logischerweise mit Ausnahme der Hand) durch eine Plexiglaswand getrennt ist.