Neue Formel für Normverbrauchsabgabe von 1. Jänner 2021 bis 30. Juni 2021: Mit 1. Jänner kommt es für Neufahrzeuge zu einer Änderung der Berechnungsformel für die Normverbrauchsabgabe (NoVA). Bisher galt folgende Formel: Vom CO2-Ausstoß des Fahrzeugs wurde der Wert 115 abgezogen, das Ergebnis durch fünf dividiert. Das Ergebnis dieser Formel war der Steuersatz in Prozent.

Ab 1. Jänner 2021 wird der Wert 115 um 3 verringert, wodurch ab kommendem Jahr folgende Berechnungsformel angewendet wird:

  • (CO2-Ausstoß – 112) : 5 = Steuersatz in Prozent

Der Steuerbetrag ist jedenfalls um einen Abzugsposten von 350 Euro zu kürzen. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 275 g/km, erhöht sich die Steuer für den, die Grenze von 275 g/km übersteigenden, CO2-Ausstoß um 40 Euro je Gramm CO2/km.

Diese Regelung wurde mit dem Steuerreformgesetz 2020 beschlossen und betrifft nicht die am 10. Dezember 2020 beschlossene NoVA-Änderung, die mit 1. Juli 2021 in Kraft tritt.

Normverbrauchsabgabe neu ab 1. Juli 2021: Bei Pkw kommt es zusätzlich zu weiteren Verschärfungen: Der Höchststeuersatz für die NoVA wird von 32 auf 50 Prozent angehoben.

Darüber hinaus sinkt der Malusgrenzwert auf 200 g/km. Fahrzeuge, die einen CO2-Ausstoß von mehr als 200 g/km haben, zahlen ab Mitte 2021 zusätzlich 50 Euro (bisher 40) pro Gramm an NoVA.  

Für Fahrzeuge, für die vor dem 1. Juni 2021 ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, die Auslieferung aber erst zwischen 1. Juli und 30 November 2021 erfolgen kann, kommt noch die NoVA-Berechnung mit der Gültigkeit zwischen 1. Jänner und 30. Juli zur Anwendung.

Mit Stichtag 1. Juli 2021 unterliegen auch Fahrzeuge der Klasse N1 der leichten Nutzfahrzeuge der Normverbrauchsabgabe. Dabei kommt es zu folgender Berechnungsformel:

  • (CO2-Ausstoß – 165) : 5 = Steuersatz in Prozent

Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 253 g/km, erhöht sich die Steuer für den, den Malusgrenzwert übersteigenden, CO2-Ausstoß um 50 Euro (Malusbetrag) je Gramm pro Kilometer.

Der Höchststeuersatz für die Normverbrauchsabgabe wird bei Motorrädern mit 1. Juli 2021 von 20 auf 30 Prozent angehoben.

Neue Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer: Auch für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer wird eine neue Berechnungsformel angewendet. Ab 1. Jänner 2021 gilt die neue Berechnungsformel, bei der sowohl der Abzugsposten für die Leistung in kW und der CO2-Ausstoß vermindert werden:

  • (kW-64) x 0,72 + (CO2-Ausstoß-112)x0,72 = monatliche Steuer in Euro

Die monatliche Belastung von Neufahrzeugen wird demnach ab 1. Jänner 2021 höher ausfallen.

Senkung des CO2-Grenzwertes bei Privatnutzung von Dienstwägen: Ab 1. Jänner 2021 wird der CO2-Grenzwert, bis zu diesem der verminderte Sachbezugswert von 1,5 Prozent gilt, von 141 auf 138 Gramm CO2-Ausstoß pro Kilometer reduziert. Der maximale Berechnungsbetrag beträgt in diesem Fall 720 Euro. Für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 138 g/km gelten weiterhin 2 Prozent (maximal 960 Euro) als Berechnungsgrundlage.

Radar- und Laserblocker werden abgenommen: Das Mitführen von Radar- und Laserblockern oder deren Gerätekomponenten ist bereits verboten und wird mit einer Geldstrafe geahndet. Neu ist, dass zu der bereits verordneten Geldstrafe nun auch das Gerät selbst oder deren Komponenten eingezogen beziehungsweise für verfallen erklärt werden.

Strengere Strafen für Schnellfahren: Derzeit in Planung ist ein Paket mit strengeren Strafen für Raser: Der Strafrahmen für Delikte im Zusammenhang mit Rasen soll von 2180 auf 5.000 Euro erhöht werden.

  • Die Grenzwerte für den Führerscheinentzug sollen inner- und außerorts um je 10 km/h auf 30 bzw. 40 km/h gesenkt werden, mit Entzugsdauer von zwei Wochen. Tempoüberschreitungen von 10 km/h unter der jeweiligen Schwelle zum Führerscheinentzug sollen zu einem Vermerk im Vormerksystem führen.
  • Die Mindestentzugsdauer bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 40 km/h im Ortsgebiet bzw. von mehr als 50 km/h im Freilandbereich soll von derzeit zwei Wochen auf wenigstens vier Wochen verdoppelt werden.
  • In besonders gefährlichen Fällen ist die Beschlagnahme des Fahrzeugs angedacht, zum Beispiel bei hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen unter gefährlichen Verhältnissen, mehrfach wiederholtes gefährliches Rasen, Fahren nach Abnahme des Führerscheins wegen Rasens, Rasen ohne Führerschein.
  • Bei bereits zum wiederholten Mal auffälligen Rasern sind ebenfalls Verschärfungen geplant. Illegale Straßenrennen sollen zukünftig nach dem Vorbild Deutschland vor Gericht bestraft werden.

EU-Symbol mit A auch auf roten Kennzeichentafeln: An Fahrrad-Heckträgern können eigene rote Kennzeichentafeln montiert werden. Das erspart das Umstecken der weißen Kennzeichentafel vom Fahrzeug auf den Radträger. Neu ist, dass das rote Kennzeichen nun auch das EU-Symbol am linken Rand aufweisen muss. Die Ausgabe der Kennzeichen erfolgt wie bisher in der Zulassungsstelle des Wohnbezirks.

Digitaler Führerschein: Für Handysignatur- oder Bürgerkarten-Inhaber sollen ab Frühling 2021 Führerschein und Zulassungsschein als digitale Varianten am Smartphone verfügbar gemacht werden.

Die Autobahnvignette wird teurer: Die Preiserhöhung der Vignette sowohl in der Digital- als auch in der apfelgrünen Klebevariante beläuft sich auf 1,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Das bedeutet: Für die Jahresvignette für Pkw und alle zweispurigen Kfz bis 3,5 Tonnen werden 92,50 Euro aufgerufen. Für einspurige Kfz sind es 36,70 Euro.

Pendlerpauschale für Radfahrer: Künftig haben auch all jene Anspruch auf die Pendlerpauschale, die den Arbeitsweg mit einem Dienstfahrrad zurücklegen.

Sachbezugsbefreiung für Öffi-Tickets: Bis jetzt unterlagen Tickets von öffentlichen Verkehrsmitteln der Sachbezugsregelung. Ab 1. Juli 2021 fällt für Öffi-Tickets kein Sachbezug mehr im Rahmen der Einkommenssteuer an.

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