Natürlich sind weit und breit keine Zeugen da. Natürlich gibt der Unfallgegner nicht zu, dass er einem die Vorfahrt genommen hat, sondern behauptet, man selbst sei schuld, dass es gekracht hat. Und natürlich nimmt das die Versicherung als Grund, die Reparatur nicht zu bezahlen. Na super. Jetzt wäre ein Videomitschnitt optimal, um die eigene Unschuld zu belegen. Schnell fallen einem die so genannten Dashcams ein: Kleine Digitalkameras, speziell dafür vorgesehen, mittels Saugnapf oder spezieller Halterung unterhalb des Rückspiegels montiert zu werden, und das Verkehrsgeschehen vor einem permanent im Auge zu haben.

Das ergibt nicht nur genug haarsträubendes Material, um stundenlange Youtube-Videos zu füllen, sondern auch die Möglichkeit, sich selbst im Falle eines Unfalles abzusichern. Doch Obacht: Das Datenschutzgesetz kann den Einsatz einer Dashcam schnell zum Debakel werden lassen. In Österreich unterliegen fix installierte Kameras mit Blick auf öffentliche Bereiche nämlich der im Datenschutzgesetz festgelegten Meldepflicht und dem Registrierungsverfahren für Videoüberwachungen.

Zwar sind Windschutzscheibenkameras keine fix installierten Geräte im wortwörtlichen Sinne (ein Auto bewegt sich ja schließlich), nur sollte man sich auf diese Grauzone auf keinen Fall verlassen: „Zwar sind Dashcams nicht verboten. Ausdrücklich genehmigt wurden sie jedoch noch nie", erläutert ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer. „Im Gegenteil: Wenn eine Privatperson Bild- oder Videomaterial veröffentlicht oder weitergibt und darauf kann man Personen oder Fahrzeugkennzeichen erkennen, macht sie sich strafbar.“

Datenschutz wird verletzt

Wird etwa eine Dashcam-Aufnahme ins Internet gestellt und so der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ohne dass darauf erkennbare Personen und Fahrzeugkennzeichen unkenntlich gemacht wurden, hat man ohne Zustimmung der Beteiligten gegen deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten verstoßen.

Doch auch wenn man nur helfen möchte, kann man schnell in die Bredouille geraten: Gegen das Recht auf Schutz personenbezogener Daten verstößt man nämlich auch dann, wenn man ein (Fehl-)Verhalten anderer bei Polizei oder Behörde anzeigt und das mit Videomitschnitten belegen will. Aufzeichnungen von Videos oder die Erstellung digitaler Fotos zur Strafverfolgung sind auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur der Polizei und nur unter recht strengen Voraussetzungen gestattet. Eine Privatperson muss aufgrund des Verstoßes gegen das Datenschutzrecht mit einer Strafe und zivilrechtlich geltend gemachten Unterlassungsansprüchen rechnen.

Das bedeutet im Umkehrschluss: Wird man selbst beanstandet und kann anhand eines zufällig vom Straßenrand oder aus dem Auto aufgenommenen Videos einen vorgeworfenen Sachverhalt oder Tatbestand widerlegen, stellt die Übermittlung der Daten nur dann keine Datenschutzgesetzverletzung dar, wenn auf dem übermittelten Mitschnitt keine personenbezogenen Daten unbeteiligter Personen erkennbar sind.

Filmen für private Zwecke erlaubt

Doch wie so oft in Österreich, gibt es auch hier ein paar Ausnahmen, was die Verwendung dieser Geräte angeht. Auf einmal erlaubt sind sie nämlich dann, wenn sie Aufnahmen nur für private Zwecke machen. Das heißt also: Wer damit zum Beispiel primär die vorbeiziehende Landschaft filmt oder einfach nur die Fahrt mit dem Auto dokumentieren möchte, verstößt auch dann nicht gegen den Datenschutz, wenn dabei andere Personen oder Kennzeichen erfasst werden. Es darf sich aber eben nicht um eine systematische Überwachungstätigkeit oder um bewusstes Sammeln von Beweismaterial handeln. Wo jetzt genau die Grenze liegt, ist aber nicht näher definiert.

Genau so wenig, ob man aufgenommene Daten auch dann hergeben muss, wenn man sich damit selbst belasten würde. Einem Radfahrer aus Deutschland wurde seine Helmkamera nämlich genau deswegen zum Verhängnis: Eigentlich wollte er durch die Vorlage eines Videos seine eigene Unschuld beweisen. Im Endeffekt bewies er damit aber genau das Gegenteil und wurde schuldig gesprochen.

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