Da die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) alle Lebensbereiche betrifft, hat sich der ARBÖ die derzeitige Gesetzeslage und Einflussnahme der Gesetzgebung im Falle eines Unfalles genau angeschaut. Das sind die fünf wichtigsten Punkte im Umgang mit Daten bei einem Unfall:

Beide Unfallpartner sind verpflichtet ihre Identität auszuweisen und nachzuweisen! Unabhängig von der Datenschutz-Grundverordnung greift hier die Straßenverkehrsordnung und diese sieht die Verpflichtung zur Identitätsausweisung vor.

Bei Verweigerung zur Bekanntgabe der Daten: Sofern sich der Unfallgegner weigert, seine Identität zu nennen, ist man verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu rufen oder, ohne Aufschub, zur nächstgelegenen Polizeistelle zu fahren und den Unfall zu melden. Achtung! Fahrerflucht besteht, wenn die Daten gegenseitig nicht
ausgetauscht werden können und weder die Polizei angerufen noch die nächste Polizeistelle zur Meldung des Unfallgeschehens aufgesucht wird.

Fotos zu Dokumentationszwecken

Unabhängig der neuen Datenschutz-Grundverordnung sollte der Unfallbericht nach wie vor ausgefüllt werden. Hier hat die DSGVO keine Einflussnahme.

Bei einem Unfall darf auch weiterhin fotografiert werden, um das Geschehen zu dokumentieren. Nachdem hierbei ein rechtliches Interesse zur Beweissicherung vorliegt, besteht kein Problem mit dem Datenschutz.

Bei einem Unfall im Ausland raten die ARBÖ-Experten, grundsätzlich die Polizei zu rufen. Aber auch in diesem Fall nimmt die Datenschutzverordnung keinerlei Einfluss auf die Auskunftspflicht der Identität der Unfallgegner. „Die neue Datenschutzregelung nimmt somit keinerlei Einfluss auf den Datenaustausch bei einem Unfall. Jeder Unfallgegner ist verpflichtet, die Personen- und Kfz-Daten bekannt zu geben. Kein Autofahrer kann sich nach einem Unfall auf die DSGVO beziehen und seine Identität verbergen“, fasst ARBÖ-Jurist Peter Rezar zusammen.

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