Ausgangsbeschränkung gilt nicht, wenn man zum Anwalt muss
"Rechtsanwaltskanzleien sind nicht vom Betretungsverbot umfasst", heißt es von der Kärntner Anwaltskammer. Außerdem sei die Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen von der Ausgangsbeschränkung ausgenommen.
"Rechtsanwaltskanzleien sind nicht vom Betretungsverbot umfasst und können weiterhin von Klientinnen und Klienten zur Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistungen betreten werden", heißt es von der Kärntner Anwaltskammer.