"Eltern sollen um etwas bitten, was ihnen ohnehin zusteht"
Wer aus "sonstigen persönlichen Gründen" verhindert sei, und dazu gehöre auch die Kinderbetreuung aufgrund einer gesetzlichen Betreuungspflicht, habe einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung - und das auch mehrmals pro Jahr.