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Gefährder dürfen vor Abschiebung ins Gefängnis

Anders als gewöhnliche Abschiebehäftlinge dürfen die deutschen Behörden so genannte Gefährder nach Einschätzung des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in normalen Haftanstalten unterbringen. Als "Gefährder" bezeichnet die Polizei im Bereich der politisch motivierten Kriminalität Menschen, denen sie schwere Gewalttaten bis hin zu Terroranschlägen zutraut.

© APA (dpa/Archiv)