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Wer für den Weg bezahlen muss

Servitutsrechte und Pflichten. Wer ein Recht auf die Benützung eines privaten Weges hat und Gebrauch davon macht, muss sich laut ABGB auch an den Kosten für dessen Erhaltung beteiligen.

Die Straßenerhaltung ist Sache von Eigentümern und Servitutsberechtigten
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Die Straßenerhaltung ist Sache von Eigentümern und Servitutsberechtigten
Daniela Bachal