Keine Zurückweisung in unsicheres Land, auch bei rechtskräftigen Verurteilungen
Die EU-Richter sind der Ansicht, dass die Aberkennung oder Verweigerung der Rechtsstellung als Flüchtling nicht dazu führe, dass eine Person, die eine begründete Furcht vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland hat, auch die Eigenschaft als Flüchtling verliert.
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