Die dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten ist zulässig und nicht verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof hat entsprechende Beschwerden einer syrischen Familie abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten habe vorübergehenden Charakter, weshalb auch Unterschiede zu Asylberechtigten gerechtfertigt seien, erklären die Höchstrichter.