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Im Zweifel ist der Mieter nicht schuldig

Was tun, wenn der Schimmel blüht? Der Wohnrechtsexperte erklärt, unter welchen Bedingungen ein Mieter für Schimmelschäden haftbar gemacht werden kann.

Wäscheaufhängen in der Wohnung gilt als normale Benützung und kann nicht verboten werden
© Illustration: Sinisa Pismestrovic
Wäscheaufhängen in der Wohnung gilt als normale Benützung und kann nicht verboten werden