Soll der Justizminister das Weisungsrecht in Anklagefällen behalten?
Soll der Justizminister das Weisungsrecht in Anklagefällen behalten, wenn er ohnehin nur den Empfehlungen des Weisungsrates folgt, oder soll das Weisungsrecht überhaupt einem Generalanwalt übertragen werden? Diskutieren Sie mit!
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