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Krank im Job: Die wichtigsten Regeln zum Krankenstand

Wer krank ist, muss sich rasch beim Arbeitgeber melden, die Diagnose aber nicht verraten. ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller gibt Antworten.

Grundsätzlich ist die Meldung an den Arbeitgeber zu richten
© IMAGO/Michael Bihlmayer
Grundsätzlich ist die Meldung an den Arbeitgeber zu richten

Eine Krankheitswelle sorgt derzeit für viele Krankenstände – die hohen Infektionszahlen machen sich auch in der Arbeitswelt bemerkbar, meldet der ÖGB. Laut Gewerkschaft seien viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verunsichert. ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller beantwortet Fragen, die sich derzeit viele Erkrankte stellen.

Ich liege mit Fieber, Grippe oder Ähnlichem im Bett – was muss ich tun?

ANTWORT: Wer krank ist, sollte zum Arzt oder zur Ärztin gehen – nicht nur, um sich behandeln zu lassen, sondern auch, um dem Arbeitgeber im Fall einer Arbeitsunfähigkeit eine Bestätigung vorlegen zu können. Diese ist umgehend vorzulegen, sobald man den Dienst wieder antritt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber den Krankenstand und damit die Arbeitsverhinderung unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – mitzuteilen. Meist geschieht das durch einen Anruf im Betrieb, am besten bei Arbeitsbeginn oder schon davor. Die Mitteilung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann daher auch per SMS oder E-Mail erfolgen. Grundsätzlich ist die Meldung an den Arbeitgeber zu richten. Es reicht aber, sie an die dafür vorgesehene Stelle, etwa das Personalbüro, zu schicken. In vielen Betrieben ist geregelt, wer im Fall einer Arbeitsunfähigkeit zu informieren ist – dann ist diese Person zu verständigen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber den Krankenstand und damit die Arbeitsverhinderung unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – mitzuteilen. 

— Martin Müller , ÖGB-Arbeitsrechtsexperte 

Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, woran ich erkrankt bin?

ANTWORT: Nein. Die medizinische Diagnose muss dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden, sondern nur, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt. Außerdem darf der Arbeitgeber nicht vorschreiben, welchen Arzt beziehungsweise welche Ärztin man aufsucht.

Die medizinische Diagnose muss dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden.

— Martin Müller , ÖGB-Arbeitsrechtsexperte 

Ab wann muss ich eine Krankenstandsbestätigung vorlegen?

ANTWORT: Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit – also eine Krankenstandsbestätigung – verlangen. Ab wann sie vorzulegen ist, ist unterschiedlich. Verlangt werden kann sie aber bereits ab dem ersten Tag.

Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit – also eine Krankenstandsbestätigung – verlangen.

— Martin Müller , ÖGB-Arbeitsrechtsexperte 

Gilt der Krankenstand auch im Homeoffice?

ANTWORT: Die technische Möglichkeit, von überall aus zu arbeiten, hat den Arbeitsalltag verändert – die arbeitsrechtlichen Regeln sind aber dieselben geblieben: Wer krank ist und deshalb nicht arbeiten kann, befindet sich im Krankenstand. Beschäftigte müssen sich in dieser Zeit nicht einloggen, keine E-Mails beantworten und keine Aufgaben erledigen. Das gilt unabhängig davon, ob im Büro oder im Homeoffice gearbeitet wird.

Martin Müller ist Experte für Arbeitsrecht und Kollektivvertragspolitik beim ÖGB
© ögb
Martin Müller ist Experte für Arbeitsrecht und Kollektivvertragspolitik beim ÖGB

Welche Folgen kann Arbeiten trotz Krankheit haben?

ANTWORT: Für viele ist es selbstverständlich geworden, bei leichten Beschwerden „nur kurz“ E-Mails zu beantworten oder eine Aufgabe fertigzustellen. Genau das sei eine gefährliche Entwicklung, warnt Müller. Wer krank arbeitet, riskiere, dass sich die Erkrankung verschlimmert, dass er oder sie länger ausfällt oder dass zusätzliche gesundheitliche Belastungen entstehen. Das betrifft nicht nur körperliche Beschwerden, sondern auch psychische Belastungen wie Erschöpfung oder Stress.