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Ministerin Sporrer verteidigt Kronzeugenstatus für Thomas Schmid

Die Justizministerin stellt sich vor die WKStA: Diese sei nicht befangen.

Justizministerin Anna Sporrer
© APA / Hans Klaus Techt
Justizministerin Anna Sporrer
Martin Fritzl

Dass die ÖVP die Ermittlungen der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) gegen den früheren Kanzler Sebastian Kurz kritisch sieht, ist bekannt. Zuletzt gab es kritische parlamentarische Anfragen von ÖVP-Mandataren an Justizministerin Anna Sporrer – ein Vorgang, der innerhalb einer Koalition eher ungewöhnlich ist. ÖVP-Justizsprecher Klaus Fürlinger wollte von der Ministerin wissen, warum der frühere Generalsekretär im Finanzministerium, Thomas Schmid, von der WKStA der Kronzeugenstatus zugesprochen wurde, obwohl bereits gegen ihn ermittelt wurde – ein Umstand, der nach Rechtsmeinung Fürlingers die Kronzeugenregelung ausschließen würde. Und er kritisierte in einer zweiten Anfrage, dass Ermittlungen gegen Schmid wegen des Verdachts falscher Zeugenaussage im Wöginger-Prozess von der WKStA geführt werden. Diese sei aufgrund der Kronzeugenregelung befangen.

Sporrers Antwort zur Kronzeugenregelung beginnt mit einer Rüge für den Abgeordneten: Es gebe ohnehin eine Presseaussendung der WKStA, die alle Fragen beantworte und „die Anfrage sohin obsolet erscheinen lässt“. Sporrer beantwortet die Frage dann aber doch: Nach übereinstimmender Rechtsansicht aller Glieder der Weisungskette (gemeint sind Oberstaatsanwaltschaft, Fachabteilung im Ministerium und Weisungsrat) schließe nicht jede Vernehmung als Beschuldigter die Anwendung der Kronzeugenregelung aus. Die Ministerin begründet das mit dem Gesetzestext. Dort steht „soweit der Täter noch nicht als Beschuldigter vernommen wurde“. Sporrer: „Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass jede Beschuldigtenvernehmung eine Anwendung der Kronzeugenregelung ausschließt, hätte er formuliert ‚Wenn der Täter‘.“ Mit dem Wort „soweit“ schließe man nur Taten von der Kronzeugenregelung aus, die bereits Inhalt der Beschuldigtenvernehmung waren.

Befangene Staatsanwaltschaft?

Bei der zweiten Anfrage geht es um eine mögliche falsche Zeugenaussage von Schmid. Beim Prozess gegen ÖVP-Klubchef August Wöginger – da ging es um die Besetzung des Finanzamtes Braunau – hatte Schmid abgestritten, bei der Besetzung eines anderen Finanzamtes, nämlich Freistadt, interveniert zu haben – andere Zeugen hatten aber genau das ausgesagt. Dadurch kam es – auch aufgrund von anonymen Anzeigen – zu Ermittlungen wegen Amtsmissbrauchs und falscher Zeugenaussage. Zuständig waren ursprünglich die Staatsanwaltschaften Linz und Wien, beide Verfahren landeten aber schließlich bei der WKStA.

Genau darin sieht Fürlinger eine Befangenheit: Jene Behörde, deren Verfahren unmittelbar von der Glaubwürdigkeit Schmids abhängen, solle beurteilen, ob dieser als Zeuge gelogen habe. Das sei eine „Selbstprüfung in eigener Sache“ und habe „mit den elementaren Grundsätzen eines modernen Rechtsstaates nichts mehr zu tun“, so Fürlinger in seiner Anfrage.

Sporrer sieht das anders: Die Zuständigkeit der WKStA sei gesetzlich festgelegt, Befangenheitsgründe laut Strafprozessordnung würden nicht vorliegen. Laut STPO ist eine Befangenheit vor allem dann gegeben, wenn ein Angehöriger eines Staatsanwalts involviert ist. „Die Wahrnehmung einer gesetzlichen Zuständigkeit vermag eine Befangenheit nicht zu begründen“, so Sporrer. Zudem sei die Staatsanwaltschaft ja gesetzlich verpflichtet, die Glaubwürdigkeit von Kronzeugen zu überprüfen.

Und wie steht es um die Verfahren selbst? Jenes wegen Amtsmissbrauchs ist bereits eingestellt. Jenes wegen des Vorwurfs der falschen Zeugenaussage ist noch nicht abgeschlossen, wobei da aber noch nicht einmal klar ist, ob die WKStA tatsächlich die Ermittlungen führen wird. Darüber soll die Generalprokuratur entscheiden.