Weisungsfreie Bundesstaatsanwaltschaft: Die Monarchie lässt grüßen

In seiner Funktion als Herausgeber nimmt Hubert Patterer Stellung zu Fragen von Politik und Gesellschaft. Ausgangspunkt ist eine Leserzuschrift.
Sehr geehrter Herausgeber!
Eine unabhängige Staatsanwaltschaft – wann endlich? Eine Justiz, deren oberste Weisungsspitze politisch abhängig ist, kann niemals den Anschein völliger Unabhängigkeit wahren. Genau deshalb braucht Österreich eine weisungsfreie Bundesstaatsanwaltschaft. Seit Jahren wird diese Reform versprochen. Sobald es konkret wird, beginnt das politische Taktieren. Der Rechtsstaat darf aber kein Spielball parteipolitischer Interessen sein. Wer unabhängige Ermittlungen will, muss auch den Mut haben, Einflussmöglichkeiten auf die Staatsanwaltschaft endgültig abzuschaffen. Vor dem Gesetz sind alle gleich, auch Politiker. Thomas Mairitsch, Wernberg
Die Monarchie lässt grüßen
Lieber Herr Mairitsch!
Wann endlich? Das fragen sich viele. Die Reform ist überfällig. Dass Schwarzgrün an ihr scheiterte und der Gesetzesentwurf der Nachfolgeregierung von Fachkreisen derart zerzaust wurde, dass die Vorlage zurück an den Start muss, ist beschämend. Es zeigt, wie schwer es Parteien fällt, ihre Einfallstore zu schließen und dem Parlament eine wasserdichte Lösung zu unterbreiten. Auch für die Justizministerin ist das Debakel blamabel. Sie rühmte sich öffentlich ihrer Reparaturbereitschaft. Es klang, als behebe sie den Schaden anderer. Das ist unredlich. Es ist ihr Ministerium, das für den Entwurf zuständig ist. Dass sie die Schuld an den Mängeln dem Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt zuwies, war schlechter Stil. Er vergiftet das Klima nach innen und trübt das Bild nach außen. Selbst wenn der Vorwurf zuträfe: Es wäre ein Indiz fehlender Durchsetzungskraft.
Vor dem Gesetz sind alle gleich, auch Politiker. Die Justiz stellt diesen Imperativ eines robusten Rechtsstaates grosso modo sicher. Die Augenbinde bleibt, wo sie hingehört. Wo sie dem Anschein nach verrutscht wie zuletzt bei Diversionsentscheiden, erfolgt in der Instanz die Begradigung. Politiker haben keinen Schutzpatron. Eher leiden sie unter dem Malus skandalös langer Verfahren (Grasser), übertriebener exemplarischer Strenge („präventiver Härteeffekt“) und doppelter Verurteilung, der medialen und der gerichtlichen. Auch das Weisungsrecht ist kein stiller Komplize der Macht. Dennoch ist es ein Erbe des monarchischen Obrigkeitsstaates und gehört entsorgt. Zwar wurde der Spielraum für Missbrauch durch die Dokumentationspflicht und die Pflicht zum schriftlichen Widerspruch weitgehend eingeengt, ein modriges Relikt bleibt das Weisungsrecht dennoch. Allzu wach ist die Erinnerung an das blockierte Strafverfahren im Fall Proksch mit dem Hinweis des Ministers, die Suppe sei zu dünn. Die Konsistenz der Brühe reichte später für lebenslang und den tiefen Fall der politischen Beschützer.
Die Staatsanwaltschaft aus dem Regierungsapparat herauszulösen und unter das Dach eines interessensfreien Senates zu stellen, ist daher ein Gebot rechtsstaatlicher Selbstachtung. Die Amtszeit nicht klar von Wahl-Zyklen zu entkoppeln, war hingegen eine augenzwinkernde Schlampigkeit. Eine Streckung über Legislaturperioden hinaus stärkt eine einflussfreie Amtsausübung und macht das Schielen auf politische Opportunitäten und Machtwechsel hinfällig. Sensibel ist die Frage, wie viel Raum man dem Parlament gewährt. Eine Verzahnung im Sinne demokratischer Legitimation ist begründbar, freilich nur, wenn der Korridor für Einsprüche gegen die Nominierung von Generalstaatsanwälten oder für offenes Hinterfragen von Verfahren klaren Richtlinien folgt und nicht zum Exerzierplatz von Spielchen und Packeleien verkommt. Mandatare sind in der schönen Theorie dem Volk verpflichtet und in der unschönen Praxis der Partei. Dann hätte sich mit viel Aufwand nur das Spielfeld von oben nach unten verschoben. Nicht von der Parlamentsbank aus in die Speichen laufender Verfahren greifen zu können, sondern diese auf den Prüfstand zu stellen, wenn sie abgeschlossen sind, ist eine sinnvolle Korrektur. Damit unterbindet man durchsichtige Bremsmanöver und ermöglicht dennoch eine Rückkopplung an jene Instanz, von der das Recht ausgeht, ans Volk.