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Whistleblower aus Kärnten klagt Arbeitgeber auf 10.000 Euro

Hinweisgeber meldete anonym Verdacht auf Fördergeld-Missbrauch durch seinen Arbeitgeber. Verdacht war falsch, Identität des Whistleblowers flog auf.

Durch das Hinweisgeberschutzgesetz werden anonyme Hinweisgeber, sogenannte Whistleblower, geschützt (Symbolfoto)
© IMAGO/Burkhard Schubert
Durch das Hinweisgeberschutzgesetz werden anonyme Hinweisgeber, sogenannte Whistleblower, geschützt (Symbolfoto)
Manuela Kalser
Redakteurin, Bundesland Kärnten

Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Menschen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Gesetzesverstöße in Unternehmen melden. Eine Person aus Kärnten hat diese Regelung genutzt und wurde zum sogenannten „Whistleblower“: Sie meldete auf der offiziellen Hinweisgeber-Plattform anonym den Verdacht auf Missbrauch von Fördergeld in der Organisation, in der sie arbeitet.

„Das Gesetz sieht vor, die Identität von Hinweisgebern zu schützen“, sagt Rechtsanwalt Bernd Peck. „Doch in diesem Fall ist das nicht passiert, der Arbeitgeber ist draufgekommen, wer der Whistleblower ist.“ Peck hat Anzeige gegen die Polizei erstattet, um zu prüfen „ob es die Ermittler waren, die die hinweisgebende Person enttarnt haben". Das ist nämlich Pecks Vermutung, die aber noch nicht erwiesen ist.

Für die betroffene Person – Peck will nicht öffentlich machen, ob es sich um eine Frau oder einen Mann handelt – blieb das nicht ohne Folgen „Meiner Mandantschaft wurden vom Arbeitgeber in einem Mitarbeitergespräch massive Repressalien angedroht.“ Die Person habe sich so unter Druck gesetzt gefühlt, dass sie zwei Monate später ihren Job hingeworfen hat. „Das war ein berechtigter, vorzeitiger Austritt, weil die Zustände am Arbeitsplatz unzumutbar waren“, meint Peck. Soll heißen: Es blieb nichts anderes übrig, als zu kündigen. Jetzt klagte Peck den Arbeitgeber des Whistleblowers auf Kündigungsentschädigung in der Höhe von 10.000 Euro und auf Schadensersatz nach dem Hinweisgebergesetz.

Anwalt Bernd Peck
© KL/Kärnten Foto | Assam
Anwalt Bernd Peck

Dass jemand, der selbst von sich aus fristlos das Dienstverhältnis beendet, Entschädigung fordern kann, ist für viele neu. Peck erklärt das so: „Tritt jemand fristlos aus einem Unternehmen aus, hat er Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn der Austritt berechtigt war, weil die Zustände im Unternehmen unzumutbar sind.“ Das sei hier der Fall gewesen.

Verdacht war falsch

Der Prozess gegen den Arbeitgeber fand am Dienstag am Arbeits- und Sozialgericht in Klagenfurt statt. Johannes Mutz, der Rechtsanwalt des beklagten Arbeitgebers, relativiert die Anschuldigungen und betont, dass das Ermittlungsverfahren gegen die Organisation eingestellt worden ist. „Es gab keinen Missbrauch von Fördergeldern. Das sah auch die Staatsanwaltschaft so.“ Unbestritten sei aber, dass die Identität der Person, die den anonymen Hinweis gab, aufgeflogen ist. „Aber erst nachdem diese das Unternehmen verlassen hatte.“ Der oder die Whistleblower-(in) habe von sich aus ihr Dienstverhältnis aufgelöst und erst danach habe sich für den Arbeitgeber bestätigt, wer der Hinweisgeber ist. Zu einem Zeitpunkt, als die betroffene Person nicht mehr im Unternehmen war, wiederholt Mutz. „Es wurden daher sicher keine Repressalien angedroht.“ Der klagenden Partei stehe keine Kündigungsentschädigung zu.

Das sieht nicht gut aus für den Whistleblower. „Meine Mandantschaft hat die Anzeige in gutem Glauben erstattet. Die Person hat gedacht, sie bleibt anonym und ihre Identität wird geschützt“, betont Peck. Umso schlimmer sei die „Enttarnung gewesen“. Peck bleibt dabei, dass vom Arbeitgeber „Repressalien angedroht worden sind“.

Rechtsanwalt Johannes Mutz Klagenfurt
© Markus Andreas Traussnig
Rechtsanwalt Johannes Mutz Klagenfurt

Wie auch immer: Beim Arbeitsgericht wurde kurzer Prozess gemacht. Nach der Einvernahme des Hinweisgebers wurde das Verfahren geschlossen. Es wurden keine weiteren Zeugen befragt. Das Urteil ergeht schriftlich. „Wir gehen davon aus, dass die Klage gegen den Arbeitgeber zurückgewiesen wird“, sagt Mutz.