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Freundin starb am Großglockner: Bergsteiger geht gegen Urteil vor

Im Jänner 2025 erfror eine Salzburgerin (33) auf dem höchsten Berg Österreichs. Im Februar dieses Jahres wurde ihr Begleiter (37) wegen grob fahrlässiger Tötung verurteilt. Sein Verteidiger hat jetzt seine Berufung an das Landesgericht Innsbruck geschickt

Aufnahmen einer Webcam zeigten die beiden kurz vor dem Gipfel (Archiv)
© foto-webcam.eu/Screenshot
Aufnahmen einer Webcam zeigten die beiden kurz vor dem Gipfel (Archiv)
Andreas Widmayer (Salzburger Nachrichten)

Verteidiger Kurt Jelinek hatte nach der strafantragskonformen Verurteilung seines Mandanten am 19. Februar nach 14-stündiger Verhandlung im Landesgericht Innsbruck zu einer bedingten Haft- und einer unbedingten Geldstrafe volle Berufung angemeldet. Im Prozess hatte sich der erfahrene Salzburger Bergsteiger nicht schuldig bekannt zum Vorwurf der grob fahrlässigen Tötung seiner damals knapp unter dem Gipfel erfrorenen Freundin.

Nach Zustellung des schriftlichen Urteils von Alpinrichter Norbert Hofer in der zweiten Juni-Hälfte hatte der Salzburger Rechtsanwalt zwei Monate Zeit, um seine „Berufung gegen das Urteil wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe“ auszuführen. In dieser Woche teilte Jelinek den Salzburger Nachrichten (SN) auf Anfrage mit: „Wir haben jetzt unsere umfangreiche schriftliche Berufung fristgerecht beim LG Innsbruck eingebracht. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat jetzt noch die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen zu unserem Rechtsmittel eine Gegenäußerung zu machen. Anschließend geht der Akt zum Oberlandesgericht Innsbruck. Dieses entscheidet dann über das endgültige Urteil.“

Bilder der dramatischen Nacht

Berufungsprozess erst im Spätherbst

Zum Berufungsprozess am OLG Innsbruck dürfte es wohl erst im Spätherbst oder gegen Ende des Jahres kommen. Johann Frischmann, der Staatsanwalt im Prozess, hatte nach der Verurteilung des Alpinisten zu fünf Monaten bedingter Haft sowie 9600 Euro unbedingter Geldstrafe ebenfalls ein Rechtsmittel angemeldet und auch schriftlich ausgeführt; allerdings „nur“ eine Strafberufung – dem Ankläger ist das Strafmaß zu gering.

Im Berufungsprozess vor einem Dreirichtersenat am OLG Innsbruck sind mehrere Szenarien möglich: Eine Bestätigung der erstinstanzlichen Verurteilung des Angeklagten könnte ebenso erfolgen wie etwa eine Verurteilung „nur“ wegen des Grunddelikts der fahrlässigen Tötung oder sogar eine „Umwandlung“ in einen Freispruch. Davon abgesehen könnte das Strafmaß entweder gleich bleiben, erhöht oder reduziert werden.

Rechtsanwalt Kurt Jelinek verteidigt den Salzburger Alpinisten
© Privat
Rechtsanwalt Kurt Jelinek verteidigt den Salzburger Alpinisten

Richter sah „Führungsverantwortung“

Das Urteil war am 19. Februar nach über 14 Stunden Verhandlung, die von rund 50 Medienvertretern aus dem In- und Ausland beobachtet worden war, kurz nach 23 Uhr gefällt worden. Etliche der zehn einzelnen Anklagepunkte hatte der Richter dabei fallen gelassen, aber trotzdem noch eine grob fahrlässige Tötung erkannt. Hofer hatte in seiner Urteilsbegründung die „Führungsverantwortung“ des Angeklagten ins Treffen geführt, denn seine vergleichsweise bei Hochtouren dieser Art unerfahrene Freundin habe sich „in seine Obhut“ begeben. Der Alpinist habe die Situation laut Erstrichter am Berg „schlicht falsch eingeschätzt“. Der Angeklagte sei „aber kein Mörder“ und habe „auch versucht, Hilfe zu holen“ und seiner Freundin beizustehen. Wenn er jedoch die richtigen Maßnahmen gesetzt hätte, hätte die 33-Jährige wohl überlebt, so der Richter, der die Verhandlung mit großer Expertise geführt hatte. Hofer berücksichtigte in seinem Urteil zudem die „mediale Vorverurteilung“ – insbesondere auf Social Media – und den Verlust der eigenen Lebensgefährtin.

Der Angeklagte selbst hatte sich nicht schuldig bekannt und bei seiner Einvernahme gemeint, dass es ihm „unendlich leid“ tue. Er hatte argumentiert, dass die beiden die Tour gemeinsam geplant hatten und er keineswegs in der Rolle des Bergführers gewesen sei. Bis zu einem Gespräch mit der Alpinpolizei nach Mitternacht seien sie gut unterwegs gewesen. Das Telefonat war seiner Ansicht nach ein Notruf, was der Alpinpolizist – der auch als einer von 15 Zeugen und zwei Gutachtern ausgesagt hatte – jedoch nicht so verstanden hatte und den Beschuldigten anschließend auch nicht mehr telefonisch erreicht hatte. Die Salzburgerin habe den Mann schließlich völlig entkräftet kurz unter dem Gipfel aufgefordert, zu gehen und Hilfe zu holen, schilderte er aus seiner Erinnerung.

Sachverständigengutachten

Der Staatsanwalt stützte sich im Prozess hauptsächlich auf ein alpintechnisches Sachverständigengutachten. Die Anklagebehörde nahm dabei etwa die Tourenplanung, die mangelhafte (Notfall-)Ausrüstung der beiden sowie eine fehlende Hilfeleistung ins Visier. Zudem soll der Alpinist nicht rechtzeitig den Notruf abgesetzt und auf Rettungsversuche der Alpinpolizei nicht bzw. zu spät reagiert haben. Erst gegen 3.30 Uhr soll er die Einsatzkräfte verständigt haben, nachdem er die Salzburgerin alleine gelassen hatte. Die Frau wurde am nächsten Tag tot von der Bergrettung von Österreichs höchstem Berg geborgen.

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