So kommt man in der Steiermark schneller an die ÖGK-Rückzahlung
Nach dem Wahlarzttermin folgt oft eine Geduldsprobe, bis die Kostenerstattung der ÖGK auf dem eigenen Konto eintrudelt. Wie es aktuell um die Wartezeiten steht.

Der Wahlarztbesuch liegt bereits mehrere Monate zurück und noch immer ist kein Geld am Konto angekommen. Solche Erzählungen von Steirerinnen und Steirern sind keine Einzelfälle. Denn die Zeit, bis die Kostenerstattung der ÖGK und damit zumindest ein Teil der vorgestreckten Wahlarztkosten wieder am eigenen Konto ist, wird für viele zu einer echten Geduldsprobe. Aber muss man in der Steiermark wirklich so lange auf sein Geld warten?
Vonseiten der ÖGK heißt es, die durchschnittliche Wartezeit beträgt in der Steiermark rund drei Monate. Damit ist die Wartezeit in den vergangenen Jahren etwa gleich geblieben. Denn bereits 2023 mussten die Steirerinnen und Steirer rund 90 Tage auf ihr Geld warten. Regionale Unterschiede in der Steiermark gibt es dabei nicht. Sprich: Man muss überall gleich lange warten. Die Wartezeiten erklärt man vonseiten der ÖGK mit einer zuletzt deutlich gestiegenen Zahl an Anträgen und dadurch entstandenen Bearbeitungsrückständen.
Einreichung durch die Arztpraxis als doppeltes Plus
Für alle jene, die nicht so lange warten wollen oder können, gibt es seit zwei Jahren einen kleinen Trick. Denn seit Juli 2024 kann die Rechnung auch direkt vom Wahlarzt oder der Wahlärztin eingereicht werden. Dafür steht eine eigene Softwarelösung zur Verfügung. Zu den Einreichungen verpflichtet sind alle Wahlärztinnen und -ärzte, die mehr als 300 Patientinnen und Patienten jährlich versorgen. Einzige Ausnahme: Der Patient oder die Patientin kann die Einreichung verweigern.
Reichen Ärztinnen und Ärzte die Rechnung direkt ein, liegt die Wartezeit laut ÖGK nur bei rund 14 Tagen. Dass die Rückerstattung auf diesem Weg so viel schneller ausbezahlt werden kann, erklärt die ÖGK damit, dass die Daten, die aus den Arztpraxen übermittelt werden, vollständig und strukturiert eintreffen.
KI-Unterstützung macht schnellere Bearbeitung möglich
Der große Vorteil: In diesem Fall können die Rechnungen meist automatisch verarbeitet werden. Möglich macht das die KI. All das funktioniert aber eben nur dann, wenn die Daten sauber aufbereitet sind.
Für die Patientinnen und Patienten ist die Einreichung durch die Arztpraxis daher ein doppeltes Plus. Denn sie sparen sich nicht nur den Aufwand und lästige Bürokratie, sondern müssen sich auch weniger lang gedulden. Das dürfte sich mittlerweile auch bereits herumgesprochen haben, denn rund 75 Prozent der Rechnungen in der Steiermark gehen mittlerweile direkt aus den Arztpraxen an die ÖGK.
Steiermark im Bundesländervergleich im hinteren Drittel
All das ändert aber nichts daran, dass die Steiermark im Bundesländervergleich in Bezug auf die Wartezeiten im hinteren Drittel zu finden ist. Was zunächst nach einer Hiobsbotschaft klingt, hat aber bei einem Blick ins Detail auch einen kleinen positiven Faktor. Denn 2023 lag die Steiermark bei den Wartezeiten noch an der Schlusslichtposition.
Maximal 80 Prozent werden rückerstattet
Was sich allerdings nicht ändert, egal auf welchem Weg die Rechnung zur ÖGK gelangt, ist die Höhe der Rückerstattung. Übernommen werden maximal 80 Prozent des Kassentarifs. Da die Rechnungen von Wahlärzten oft höher sind als der Kassentarif, liegt die Summe, die man zurückbekommt, meist deutlich unter 80 Prozent der tatsächlichen Zahlung.
Der Unterschied zwischen Kassen- und Wahlärzten
Kassenpraxis: Sogenannte Kassenärztinnen und -ärzte haben Verträge mit Krankenversicherungsträgern, etwa der ÖGK. Sie erbringen Leistungen, deren Kosten durch die Sozialversicherung gedeckt sind. Vertragsärztinnen und -ärzte müssen zudem Mindestordinationszeiten einhalten. Diese sind je nach Bundesland unterschiedlich, bewegen sich aber in der Größenordnung von rund 20 Wochenstunden.
Wahlarztpraxis: Wahlärztinnen und -ärzte haben keine Verträge mit Krankenversicherungsträgern. Sie können ihre Honorare selbst festlegen, sind nicht an einen Honorarkatalog gebunden. Patientinnen und Patienten können diese Honorare bei ihrer Versicherung einreichen und bekommen 80 Prozent jenes Tarifs rückerstattet, den auch ein Kassenarzt für dieselbe Leistung erhält. Wahlärzte können ihre Öffnungszeiten frei wählen.
Privatpraxis: Bei Privatärztinnen und -ärzten besteht kein Recht auf Kostenrückerstattung. Privatärzte betreiben meist eine Kassenpraxis und bieten Leistungen zusätzlich privat an. Oder sie erfüllen die formalen Ansprüche einer Wahlarztpraxis, schlüsseln ihre Leistungen aber nicht im Sinne der Krankenkassenleistungen auf. Privatärzte sind in der Honorargestaltung völlig frei.