Nächste Runde im Feldzug von Sebastian Bohrn Mena gegen Hass-Poster auf Social Media: Seit Monaten gehen der Publizist und seine Frau ja gegen User vor, die gegen die beiden beleidigende und rufschädigende Kommentare posten. Oft im Visier dabei: Polit-Blogger Gerald Grosz, auf dessen Seite zahlreiche User über Bohrn Mena herziehen.

Diesmal ging es beim Medienprozess am Landesgericht für Strafsachen Graz um das Posting einer Kandidatin der FPÖ-Niederösterreich, die Bohrn Mena öffentlich als „Blutsauger“ oder „den dümmsten Menschen in Österreich“ beschrieben hatte. Auf der Seite von Gerald Grosz. „Lange Zeit war dieser Kommentar auf seiner offiziellen Facebook-Seite zu lesen, zusammen mit vielen anderen Abwertungen. Sollte das Gericht die FPÖ-Kandidatin verurteilen, wird Grosz das auf seiner Seite veröffentlichen müssen. Das wäre wichtig“, so Publizist Bohrn Mena vor dem Prozess auf seiner Facebook-Seite.

Freispruch für die Politikerin

Allein: Es erfolgte ein Freispruch für die FPÖ-Politikerin. Dagegen wird Bohrn Mena berufen. „Mein Mandant ist nur bedingt eine Person öffentlichen Interesses, er muss sich solche Beleidigungen wirklich nicht gefallen lassen“, erklärt Anwalt Franz Unterasinger im Gespräch mit der Kleinen Zeitung. „Sogar im Parlament kriegt einer dafür einen Ordnungsruf.“

Pikant: Das Urteil erging durch Medienrichter Christoph Lichtenberg – jenen Richter also, den Kläger Bohrn Mena jüngst ablehnte. Der Publizist hatte (wie berichtet) einen Ablehnungsantrag eingebracht. Der Grund: Nach einem (von vielen) Prozessen postete Bohrn Mena den Ausgang des Verfahrens mit einem Vergleich, den der Vorsitzende vorgeschlagen hatte. Darunter postete eine Userin: „In der Justiz haben alle blaue oder schwarze Herzerl in den Augen …“

Lichtenberg sah in der Unterstellung, parteipolitisch zu agieren, den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt – und forderte Bohrn Mena auf, den Kommentar binnen drei Tagen zu löschen, ansonsten würde er rechtliche Schritte einleiten. Caroline List, Präsidentin am Straflandesgericht, musste entscheiden, lehnte den Ablehnungsantrag ab. Da „eine Aufforderung zur Löschung eines ehrenrührigen Kommentars … keine Tendenz bekannt gebe“. Zudem sei „kein objektiver Anschein einer Befangenheit ersichtlich“.