Keine Gebühr für Grundbucheintragung

Noch bis 1. Juli 2026 kann eine Befreiung von der ­Eintragungsgebühr für die Grundbucheintragung ­beantragt werden.

Jetzt noch die Eintragungsgebühr für die Eintragung ins Grundbuch ­sparen
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Jetzt noch die Eintragungsgebühr für die Eintragung ins Grundbuch ­sparen

Beim Kauf einer Immobilie fallen Steuern und Gebühren für die Käufer an. Das ist die Grunderwerbsteuer im Ausmaß von 3,5 % des Kaufpreises sowie die sogenannte Eintragungsgebühr für die Eintragung in das Grundbuch. Diese beträgt 1,1 % des Kaufpreises. Derzeit kann die Gebührenbefreiung von dieser Eintragungsgebühr beantragt werden, wenn die Immobilie als Hauptwohnsitz genützt wird – die Möglichkeit gibt es noch bis zum 1. Juli 2026.

Damit die Gebührenbefreiung eintritt, muss der alte Hauptwohnsitz aufgegeben und innerhalb bestimmter Fristen im neuen Haus/in der neuen Wohnung der neue Hauptwohnsitz begründet werden. Wird die Immobilie innerhalb von fünf Jahren verkauft oder der Hauptwohnsitz in dieser aufgegeben, muss die Gebühr nachbezahlt werden. Die Gebührenbefreiung gilt zudem nur bis zu einem Betrag von 500.000 Euro. Ob die Möglichkeit zur Gebührenbefreiung im Einzelfall besteht, kann jederzeit von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt geprüft werden.

Informationen

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