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Blitzeinschlag ist bei Flugverspätung ein „außergewöhnlicher Umstand“

Ein Fluggast brachte Klage wegen einer Entschädigungszahlung gegen die AUA ein, weil er mit 13 Stunden Verspätung in London ankam. Der Europäische Gerichtshof entschied im Sinne der Airline: Kein Anspruch auf Entschädigung.

Fluggesellschaften sind nach europäischem Recht bei großen Flugverspätungen zur Entschädigung verpflichtet – das gilt aber nicht, wenn der Grund für die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist
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Fluggesellschaften sind nach europäischem Recht bei großen Flugverspätungen zur Entschädigung verpflichtet – das gilt aber nicht, wenn der Grund für die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist