Stopp im Eilverfahren. CDU-Abgeordneter hatte Antrag auf eine einstweilige Anordnung gestellt. Gesetzentwurf wurde den Abgeordneten nicht mindestens 14 Tage vorher schriftlich vorgelegt.
Das Interesse an der Vermeidung einer irreversiblen Verletzung der Beteiligungsrechte wiege schwerer als der Eingriff in die Verfahrensautonomie des Bundestages, der das Gesetzgebungsverfahren lediglich verzögere, erklärte das Bundesverfassungsgericht