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Beim Vererben auf der sicheren Seite

Seit 1. Jänner 2017 gilt in Österreich ein neues Erbrecht. Ein Blick auf einige wichtige Änderungen und häufige Rechtsirrtümer mit Dieter Kinzer, Präsident der Notariatskammer Steiermark.

Statt sich ums Vererben zu sorgen, sollte man sich über die Regelungsmöglichkeiten informieren
© ÖGIZIN
Statt sich ums Vererben zu sorgen, sollte man sich über die Regelungsmöglichkeiten informieren
Dieter Kinzer, Präsident der Notariatskammer Steiermark
© Andreas Hofer
Dieter Kinzer, Präsident der Notariatskammer Steiermark

Steiermarkweit ...

Was sind aus Ihrer Sicht die häufigsten Irrtümer, die in Zusammenhang mit dem neuen Erbrecht auftreten?
Dieter Kinzer: Eine häufige Fehlannahme ist, dass bei kinderlosen Ehepaaren das Erbe automatisch zur Gänze an den hinterbliebenen Ehegatten geht. Dabei wird oft außer Acht gelassen, dass auch die Eltern des Verstorbenen berücksichtigt werden. Ohne Testament würde der hinterlassene Ehegatte zwei Drittel des Vermögens erben, die Eltern des Verstorbenen ein Drittel.

Gilt das Gleiche auch für Lebensgefährten? Die wurden im neuen Erbrecht ja besser gestellt.
Besser ja, aber bei weitem nicht gleich gut wie Ehegatten. Der Lebensgefährte erbt ohne Testament nur, wenn es sonst keine gesetzlichen Erben gibt, also nicht einmal mehr Großeltern, Tanten, Neffen, Cousinen oder Urgroßeltern. Erst bevor das Vermögen an den Staat gehen würde, erhält der Lebensgefährte ein außerordentliches Erbrecht und auch nur dann, wenn er zumindest in den letzten drei Jahren mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Jeder, der Verwandte hinterlässt, sein Hab und Gut aber dem Lebensgefährten zukommen lassen will, muss somit unbedingt für den Lebensgefährten ein Testament errichten.

Die Formvorschriften, wie genau ein Testament auszusehen hat, haben sich 2017 auch geändert. In welcher Hinsicht?

Beim fremdhändigen Testament, das also nicht vom Verfügenden eigenhändig geschrieben wird, muss zusätzlich zur Unterschrift des Verfügenden auch ein eigenhändiger Bekräftigungszusatz beigefügt werden. Zudem muss das Testament von drei Zeugen mit dem Zusatz „als Testamentszeuge“ mitunterfertigen werden. Von den Zeugen, die gleichzeitig anwesend sein müssen, ist hierbei auch die Identität festzuhalten – mit vollem Namen, Geburtsdatum und Adresse.

Wann sollte man sich mit der Erstellung eines Testamentes befassen?
Sobald man irgendeine Form von Vermögen besitzt, etwa wenn man ein Haus gekauft hat. Zwar beschäftigt sich niemand gerne mit der eigenen Endlichkeit, aber wenn man sich einmal gründlich damit auseinandersetzt und seinen Willen in einem Testament festhält, ist Rechtssicherheit gewährleistet.

Was ist aus Ihrer Sicht die beste Variante, einen Nachlass zu regeln?

Am besten ist es sicher, wenn man sich bereits zu Lebzeiten gemeinsam mit dem Notar seines Vertrauens an einen Tisch setzt und alle Möglichkeiten und Eventualitäten bespricht. Wenn eine Lösung gefunden ist, die von allen Beteiligten getragen wird, dann werden so schon im Vorfeld Streitigkeiten, zu denen es leider immer wieder kommt, vermieden.

Wie sieht es mit rechtlichen Informationen aus, die sich im Internet finden lassen – wie verlässlich sind diese?

Das hängt ganz von der Quelle ab. Auf der Website der Österreichischen Notariatskammer notar.at ist man gut aufgehoben. Wenn man allerdings nur eine Frage in eine Suchmaschine eingibt, finden sich häufig Informationen zur deutschen Rechtsordnung, was für Verwirrung sorgen kann.
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