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Gut zu wissen: Was der Nachbar darf

Dass Nachbarn zur Bauverhandlung eingeladen werden müssen, weiß jeder – welche Rechte und Möglichkeiten diese haben, den Bau zu beeinspruchen oder zu verhindern, ergibt sich aus dem Steiermärkischen Baugesetz.

Nachbargrundstücke im kritischen Blick
© Rainer Fuhrmann
Nachbargrundstücke im kritischen Blick

Entgegen der landläufigen Meinung kommen Nachbarn tatsächlich nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zu, in das Bauverfahren aktiv einzugreifen. Ein Recht, Einwendungen zu erheben, haben Nachbarn nämlich nur dann, wenn ihre subjektiven Rechte verletzt werden. Diese bestehen zum Beispiel in der Einhaltung der Abstandsvorschriften des Neubaus zum Haus des Nachbarn und in der Vermeidung ortsunüblicher Immissionen, wie verstärktem Lärm durch neue Hauszufahrten.

Technische Ausführungen von Bauten unterliegen dahingegen im Regelfall nur der Beurteilung durch die Baubehörde, ohne dass Nachbarn darauf Einfluss nehmen können. Wichtig ist auch: Die Einwendungen müssen schriftlich vor oder mündlich in der Bauverhandlung erhoben werden, spätere Einwendungen werden nicht mehr berücksichtigt.