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Streupflicht: Vorsicht, rechtliches Glatteis!

Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass Eigentümer von Liegenschaften die an ihre Gebäude angrenzenden Gehsteige in ei­nem Zeitraum von 6 bis 22 Uhr von Schneeräumen und bei Glatteis streuen müssen.

Eigentümer von Liegenschaften sind bei Glatteis verpflichtet zu streuen
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Eigentümer von Liegenschaften sind bei Glatteis verpflichtet zu streuen

Ist kein Gehsteig vorhanden, gilt diese Bestim­mung auch für einen 1 Meter breiten Strei­fen entlang der Häuserfront. Dächer sind von Schneewächten und Eisbildungen frei­ zuhalten, um Dachlawinen zu vermeiden. Kommt es wegen der Nichteinhaltung der Räumpflicht zu Verletzungen von Passan­ten, drohen zivil­ oder strafrechtliche Ver­urteilungen.

Die Räumpflicht kann auch ei­nem Dritten übertragen werden, welcher dann anstelle des Eigentümers haftet. Hier sollte man vor Freundschaftsdiensten aber auf der Hut sein, da eine tatsächliche Ver­pflichtung vor Gericht strittig sein kann. Mit Hilfe eines Rechtsanwaltes sollte eine schriftliche Vereinbarung aufgesetzt wer­den, die die Räumpflicht im Detail regelt.