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© (c) Tran-Photography - stock.adobe.com (Thanh-Khoa Tran)Die Verwaltung obliegt dem Mehrheitseigentümer
Das Rücklagenkonto muss für alle einsehbar sein
Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund über die Rücklagen laut Wohnungseigentumsgesetz.
